Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

Unfallkosten teilen grundsätzlich das rechtliche Schicksal der Fahrtkosten als Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder nicht abziehbare Aufwendungen für die Lebensführung. Auch die Höhe der abziehbaren Aufwendungen erläutert dieses Stichwort.

A. Grundsätze zur Behandlung von Unfallkosten im ­Überblick

 

Rz. 1

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Unfallkosten teilen grundsätzlich das rechtliche Schicksal der Fahrtkosten:

 

Rz. 1/1

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Werbungskosten:

Ereignet sich der Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt einschließlich einer Fahrt von der Wohnung zur > Erste Tätigkeitsstätte/zum vom ArbG vorgegebenen Sammelpunkt oder dem nächstgelegenen Zugang zu einer weiträumigen Arbeitsstätte oder einer beruflich veranlassten Teilstrecke im Rahmen einer Privatfahrt, sind die Aufwendungen zur Behebung von Unfallfolgen als WK/BA abziehbar. Das gilt nicht, wenn der Unfall durch Umstände verursacht worden ist, die der Privatsphäre zuzurechnen sind. Zu beruflich veranlassten Fahrten > Rz 3 ff.

 

Rz. 1/2

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Sonderausgaben:
Übernimmt der Stpfl im Rahmen seiner Unterhaltspflicht (Realsplitting) die Aufwendungen für die Instandsetzung eines verunfallten Kraftfahrzeugs, können die Aufwendungen unter den Voraussetzungen von § 10 Abs 1 Nr 1 EStG zu SA führen (> Unterhaltsleistungen Rz 18 ff).
Ereignet sich der Unfall auf einer Fahrt im Rahmen einer Erstausbildung oder eines Erststudiums außerhalb eines Dienstverhältnisses (vgl § 10 Abs 1 Nr 7 EStG), gehören die Aufwendungen zu den auf 6 000 EUR beschränkt abziehbaren SA; zu Einzelheiten > Bildungsaufwendungen Rz 43 ff.
 

Rz. 1/3

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Außergewöhnliche Belastungen:
Unfallkosten können zu AgB iSv § 33 EStG führen, wenn sie im Zusammenhang mit zwangsläufig entstehenden Aufwendungen anfallen. Zu Einzelheiten > Außergewöhnliche Belastungen, Krankheitskosten Rz 10 Fahrtkosten.
Übernimmt der Stpfl im Rahmen seiner Unterhaltspflicht die Aufwendungen für die Instandsetzung eines verunfallten Kraftfahrzeugs, können die Aufwendungen unter den Voraussetzungen von § 33a EStG zu AgB führen (> Unterhaltsleistungen Rz 50 ff).
Die Aufwendungen zur Behebung der Unfallfolgen gehören für bestimmte > Behinderte Menschen Rz 8 zu den AgB iSv § 33 EStG, soweit die Fahrt selbst AgB auslöst. Der Aufwand wird nicht mit dem > Behinderten-Pauschbetrag des § 33b EStG abgegolten (> Behinderten-Pauschbetrag Rz 50 ff); Entsprechendes gilt für den > Pflege-Pauschbetrag (vgl § 33b Abs 6 EStG).
 

Rz. 1/4

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Nicht abziehbar sind Aufwendungen für die Behebung von Unfallfolgen in anderen Fällen (> Lebensführung; § 12 Nr 1 EStG).

B. Kfz-Unfall auf einer beruflichen Fahrt

 

Rz. 2

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Aufwendungen zur Beseitigung der Folgen eines Kfz-Unfalls sind WK (§ 9 Abs 1 Satz 1 EStG), wenn und soweit die Fahrt beruflich veranlasst war (> Rz 3) und der Unfall nicht ausnahmsweise zugleich auf einem Verhalten beruht, dass der privaten Sphäre des Fahrers zuzurechnen ist (BFH 211, 346 = BStBl 2006 II, 182; > Rz 5). Außerdem dürfen die Aufwendungen nicht steuerfrei von Dritten ersetzt werden (> Rz 18). Zu Art und Höhe der abziehbaren Aufwendungen > Rz 10 – 16, zum Zeitpunkt des WK-Abzugs > Rz 17.

 

Rz. 2/1

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Das gilt gleichermaßen für ein ArbN-eigenes oder auf seine Kosten geleastes Kfz, aber auch, wenn der ArbG > Schadensersatz für einen dem ArbN gestellten Dienst-/Firmenwagen verlangt. Zu den vom ArbN getragenen Aufwendungen für die Schadensbeseitigung an einem Firmenwagen > Kraftfahrzeuggestellung Rz 49/1. Zu Besonderheiten bei Benutzung eines gestellten sicherheitsgeschützten Kfz im Rahmen von > PersonenschutzKraftfahrzeuggestellung Rz 69 und FinMin NI vom 01.12.1996, DB 1996, 2588; FinMin TH vom 28.01.1997, DB 1997, 650.

I. Beruflich veranlasste Fahrt

 

Rz. 3

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Die Fahrt ist beruflich veranlasst, wenn sie objektiv mit dem Dienstverhältnis zusammenhängt. Sie muss im weitesten Sinne durch die Berufsausübung des Stpfl veranlasst sein (> Rz 4). Beruflich veranlasst sind

Fahrten zur Durchführung einer Auswärtstätigkeit (> Reisekosten Rz 20 ff),
Fahrten für welche die > Entfernungspauschale gilt, also Fahrten zwischen Wohnung und Erste Tätigkeitsstätte einschließlich der Wegstrecke zum nächstgelegenen Zugang eines weiträumigen Arbeitsgebiets oder zu einem vom ArbG vorgegebenen Sammelpunkt (> Reisekosten Rz 78 ff), und für Familienheimfahrten (> Doppelte Haushaltsführung Rz 115 ff); Unfallkosten auf diesen Wegen sind nicht mit der > Entfernungspauschale Rz 75 [77] abgegolten. Zu weiteren Einzelfällen > Rz 4 – 9.
 

Rz. 4

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Die berufliche Veranlassung hängt davon ab, ob die Förderung des Berufs im Einzelfall bei weitem überwiegt und Umstände der Lebensführung ganz in den Hintergrund treten. Dies ist nach subjektiven und objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, besonders nach den beruflichen Zielvorstellungen des Stpfl (BFH 131, 67 = BStBl 1980 II, 655; BFH 142, 137 = BStBl 1985 II, 10; zum Grundsätzlichen > Werbungskosten Rz 28 ff, 33 ff)...

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