Rz. 49

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Kein Nutzungsentgelt (> Rz 48/1) ist insbesondere der Barlohnverzicht des ArbN im Rahmen einer > Gehaltsumwandlung (BMF vom 03.03.2022, Rz 55, BStBl 2022 I, 232). In diesen Fällen wird das Bruttogehalt arbeitsrechtlich verbindlich vermindert und der ArbN erhält anstelle von Barlohn den Sachbezug Pkw (BFH 183, 568 = BStBl 1997 II, 667; dazu Thomas, DStR 1997, 1841). Eine Barlohnumwandlung zugunsten der Gestellung eines Kfz für private Fahrten ist zulässig. Das gilt auch für die SozVers (BSG vom 02.03.2010 – B 12 R 5/09). Die 1-%-Regelung ist auch bei Gehaltsverzicht anwendbar (FG Nds vom 12.11.2015 – 7 K 94/13, DStRE 2017, 205). Die Versteuerung des Sachbezugs führt nicht zur Zulässigkeit eines (anteiligen) WK-Abzugs hinsichtlich der bei Durchführung von Dienstfahrten entstandenen Fahrtkosten (EFG 2016, 702 = DStRE 2017, 14).

 

Beispiel:

Der ArbG überlässt dem ArbN einen Pkw (Listenpreis 70 000 EUR) zur privaten Nutzung. In Höhe der von der Firma zu entrichtenden Leasing-Rate von monatlich 1 300 EUR wird eine Herabsetzung des Barlohns von 10 000 EUR auf 8 700 EUR vereinbart. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 15,4 km.

Der zu besteuernde Arbeitslohn beträgt statt bisher 10 000 EUR nur noch 9 715 EUR, wie die nachstehende Berechnung zeigt:

 
Barlohn  8 700 EUR
Fahrzeuggestellung/Privatnutzung
(70 000 × 1 % =) 
+ 700 EUR
Fahrzeuggestellung/Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
(70 000 × 0,03 % × 15 Entfernungs-km =) 
+ 315 EUR
  9 715 EUR
 

Rz. 49/1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Insbesondere beim > Leasing kommt es häufig zu einer Beteiligung von ArbN an Kfz-Kosten. Voraussetzung für die erfolgreiche Umwandlung von Barlohn in eine als Sachbezug zu bewertende Kfz-Gestellung (§ 8 Abs 2 Sätze 2 bis 5 EStG) ist beim Leasing, dass das Fahrzeug dem ArbG zuzurechnen ist. Dazu muss der Anspruch auf die Kraftfahrzeugüberlassung aus dem Arbeitsvertrag oder aus einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage resultieren (BMF vom 03.03.2022, Rz 49, BStBl 2022 I, 232), weil er im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden Barlohnumwandlung mit Wirkung für die Zukunft vereinbart ist:

Der ArbN muss unter Änderung des Arbeitsvertrags auf einen Teil des Barlohns verzichten und der ArbG stattdessen Sachlohn in Form eines Nutzungsrechts an einem betrieblichen Kraftfahrzeug gewähren.
Alternativ kann von vornherein bei Abschluss eines Arbeitsvertrags eine solche Vereinbarung getroffen werden.
Die FinVerw erkennt auch an, wenn die Beförderung in eine höhere Gehaltsklasse mit der Überlassung eines Kfz verbunden ist.

In allen Fällen zwingende Voraussetzung ist, dass der ArbG gegenüber der Leasinggesellschaft zivilrechtlich Leasingnehmer ist (BMF vom 03.03.2022, Rz 50, BStBl 2022 I, 232). Der BFH hatte im Fall des sog Behördenleasing entschieden, dass es an einer als Sachbezug zu bewertenden Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs zu privaten Fahrten durch den ArbG fehlt, wenn das Fahrzeug dem ArbN zuzurechnen ist (BFH 248, 336 = BStBl 2015 II, 670; dazu Hilbert, BBK 2015, 499 und Wünnemann, NWB 2016, 548). In einem solchen Fall sind resultierende Vorteile nicht nach der (günstigen) 1-%-Regelung, sondern nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln und damit in Höhe der Leasingrate anzusetzen. Vgl auch > Rz 21/1.

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