Rz. 69

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Wird Personen, die durch eine Gefährdungsanalyse der zuständigen Sicherheitsbehörde in eine der Gefährdungsstufen I, II oder III eingeordnet sind, ein sicherheitsgeschütztes (gepanzertes) Kfz zur privaten Benutzung überlassen, kann für die Anwendung von § 8 Abs 2 Satz 2 und 3 EStG anstelle des Listenpreises des Fahrzeugs iSd § 6 Abs 1 Nr 4 Satz 2 EStG von folgender > Bemessungsgrundlage ausgegangen werden: Anzusetzen sind die sich für ein typgleiches, aber ungepanzertes Fahrzeug ergebenden Absetzungen für Abnutzung (> R 8.1 Abs 9 Nr 1 Satz 7 LStR) zuzüglich 70 % der tatsächlichen laufenden Aufwendungen für das Kfz (vgl auch für individuelle Nutzungswertermittlung BMF vom 03.03.2022, Rz 38, BStBl 2022 I, 231). Die Inanspruchnahme eines Fahrers ist hier wegen der besonderen Beschaffenheit des Kfz kein Arbeitslohn (> R 8.1 Abs 10 Satz 3 Nr 3 LStR; > Rz 2, 63). Bei lediglich der Verkehrssicherheit dienenden Einbauten (zB Feuerlöscher, ABS oä) ist eine Minderung der BMG nicht zulässig.

Zu Erleichterungen bei der Führung eines Fahrtenbuchs vgl BMF vom 03.03.2022, Rz 30 aE, aaO: Es kann bei häufiger Gestaltung der Fahrtroute nach sicherheitsmäßigen Gesichtspunkten auf die Angabe der Reiseroute auch bei größeren Differenzen zwischen der direkten Entfernung und der tatsächlichen Fahrtstrecke verzichtet werden.

Die Fahrtstrecken zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann in Fällen der vorgenannten Sicherheitsgefährdung auf der Grundlage der kürzesten benutzbaren Straßenverbindung ermittelt werden, wenn wegen der Gefährdung des ArbN aus Sicherheitsgründen eine andere und damit längere Fahrtstrecke gewählt wird. Voraussetzung ist allerdings, dass der ArbN bei der Ermittlung der > Entfernungspauschale für den Weg zur Arbeitsstelle ebenfalls nur die kürzeste benutzbare Entfernung ansetzt (BMF vom 03.03.2022, Rz 40, BStBl 2022 I, 232).

Ergänzend > Personenschutz.

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