Rz. 10

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Aufwendungen zur Beseitigung der Folgen eines beruflich veranlassten Unfalls (> Rz 2 ff) werden in vollem Umfang als WK/BA berücksichtigt, soweit sie nicht von einem anderen, zB einer Versicherung, steuerfrei ersetzt werden. Sie sind nicht etwa im Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung des Fahrzeugs aufzuteilen (BFH 111, 59 = BStBl 1974 II, 185; BFH 129, 143 = BStBl 1980 II, 71). Die beruflich veranlassten Unfallkosten werden auch bei Inanspruchnahme der Entfernungspauschale des § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 EStG (> Entfernungspauschale Rz 77) und des § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG für Familienheimfahrten (> Doppelte Haushaltsführung Rz 112 ff) sowie der amtlichen Km-Sätze für Dienstreisen (> H 9.5 "Pauschale Kilometersätze" LStH; > Kilometer-Pauschalen Rz 5) nicht gekürzt, sondern neben diesen Beträgen berücksichtigt.

 

Rz. 11

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Im Einzelnen sind abziehbar:

die Reparatur einschließlich der Abschleppkosten. Neben den Reparaturkosten können Absetzungen für außergewöhnliche technische Absetzung (AfaA) nur geltend gemacht werden, soweit die Reparatur den Schaden nicht vollständig behoben hat und eine auf technischen Mängeln beruhende erhebliche Wertminderung fortbesteht (BFH 173, 38 = BStBl 1994 II, 235 mwN). Der Geschädigte kann nicht wählen, ob er die durch den Unfall eingetretene Wertminderung als AfaA oder die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten als WK geltend macht. Die eingetretene technische Wertminderung führt nämlich nicht mehr zu WK, wenn sie durch eine Reparatur behoben worden ist. Der Wert der eigenen Arbeitskraft des Stpfl ist kein "Aufwand" iSd § 9 EStG (BFH 145, 43 = BStBl 1986 II, 142). Verzichtet der Stpfl aber auf eine Reparatur, so kann er die unfallbedingte Wertminderung als AfaA abziehen (> Rz 12).

Auf eine bestimmte Mindesthöhe der Aufwendungen kommt es grundsätzlich nicht an; auch Bagatellschäden werden berücksichtigt (BFH 125, 553 = BStBl 1978 II, 595). Völlig belanglose Sachbeschädigungen beruhen allerdings idR nicht auf einem Unfall iSd § 142 StGB;

 

Rz. 12

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

ersatzweise die Wertminderung (genau: Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung – AfaA – iSd § 9 Abs 1 Nr 7 iVm § 7 Abs 1 Satz 7 EStG), wenn der ArbN das Kfz nach dem Unfall (zB wegen Totalschadens) nicht reparieren lässt. Für die Ermittlung der AfaA gilt Folgendes: Zunächst ist für das Kfz ein fiktiver Buchwert für den Zeitpunkt unmittelbar vor Eintritt des Schadens zu ermitteln. Dafür werden die Anschaffungskosten um die lineare AfA gekürzt. Der Differenzbetrag zwischen dem Zeitwert des Kfz nach dem Unfall und dem fiktiven Buchwert vor dem Unfall ist als AfaA abziehbar. Ist die gewöhnliche Nutzungsdauer des Kfz (> Kraftfahrzeugkosten Rz 4 ff) im Zeitpunkt des Unfalls abgelaufen, wird keine AfaA angesetzt, da der fiktive Buchwert vor Eintritt des Schadens in diesem Fall Null beträgt (BFH 176, 379 = BStBl 1995 II, 318; BFH 239, 38 = BStBl 2013 II, 171). Entsprechend wird die Wertminderung bei einer Veräußerung in nicht repariertem Zustand ermittelt (BFH 239, 38 = BStBl 2013 II, 171).
 

Rz. 13

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Das Gleiche gilt, wenn das auf einer beruflichen Fahrt verunglückte Kfz vor dieser beruflich veranlassten Fahrt nur privat genutzt worden ist. Werden nämlich Wirtschaftsgüter des bisher nicht der Einkünfteerzielung dienenden Vermögens umgewidmet und nunmehr zur Erzielung von Einkünften (zB aus nichtselbständiger Arbeit) genutzt, sind die Anschaffungskosten auf die Gesamtnutzungsdauer einschließlich der Zeit vor der Umwidmung zu verteilen. Als AfA ist nur der Teil der Anschaffungskosten abziehbar, der auf die Zeit nach der Umwidmung entfällt. Ist bei einer Umwidmung die Gesamtnutzungsdauer bereits abgelaufen, kann keine AfA berücksichtigt werden (BFH 160, 162 = BStBl 1990 II, 684; BFH 160, 436 = BStBl 1990 II, 883; > Kraftfahrzeugkosten Rz 7).

 

Rz. 14

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Wird der private Pkw eines ArbN auf einer beruflichen Fahrt durch einen Unfall beschädigt, führt der sog merkantile Minderwert des reparierten und weiterhin genutzten Pkw nicht zu WK bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Der merkantile, dh den Handelswert betreffende Minderwert beruht darauf, dass ein durch einen Unfall erheblich beschädigtes Kfz trotz technisch einwandfreier Reparatur vom Gebrauchtwagenmarkt idR geringer bewertet wird als ein unfallfreies Fahrzeug (BGHZ 27, 181; 35, 396). Der merkantile Minderwert führt nicht zu einem WK-Abzug wegen AfaA. Sie käme nur und erst dann in Betracht, wenn sich später eine effektive und dauerhafte Nutzungseinschränkung ergeben sollte. Der merkantile Minderwert kann bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch nicht unter dem (nur bei den Gewinneinkünften maßgebenden) Gesichtspunkt des Teilwerts zu WK führen. Ebenso ist ein WK-Abzug in Höhe des merkantilen Minderwerts nicht nach § 9 Abs 1 Satz 1 EStG gerechtfertigt: Die im merkantilen Minderwert eines Kfz liegende Vermögensminderung ist so lan...

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