Rz. 17

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Reparaturkosten müssen stets im Jahr der Verausgabung abgezogen werden (§ 11 Abs 2 EStG; BFH 182, 44 = BStBl 1995 II, 457). Dies gilt auch, wenn die Reparaturkosten durch Aufnahme eines Darlehens finanziert werden (EFG 1983, 16). Bei Verlust des Kfz sind AfaA (> Rz 12) nur für das Unfalljahr abziehbar oder – bei verdeckten Schäden – in dem VZ, in dem der Schaden entdeckt wird. Dies gilt auch, wenn im Jahr des Schadenseintritts noch nicht feststeht, ob und in welcher Höhe der Schaden ersetzt werden wird (BFH 185, 439 = BStBl 1998 II, 443; BFH/NV 2000, 1470). Solange die Höhe erwarteter Ersatzleistungen noch ungeklärt ist, sollte das FA uE die AfaA abziehen und die Steuer vorläufig festsetzen (zu einem vergleichbaren Tatbestand > Prozesskosten Rz 27). Ist der Abzug der AfaA aber bestandskräftig geworden, sind dem Stpfl in späteren VZ zufließende Ersatzleistungen als Einnahmen iSv § 19 EStG zu behandeln (BFH/NV 2000, 1470; > Rz 19, 23).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge