Rz. 26

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Ein Prozesskostenvorschuss, für den der Abzug als WK in Betracht kommt, wird allgemein im Kalenderjahr (VZ) der Zahlung berücksichtigt; es gilt grundsätzlich das Abflussprinzip (§ 11 Abs 2 Satz 1 EStG, dazu > Abfluss von Ausgaben; BFH 94, 140 = BStBl 1969 II, 76). Das Abflussprinzip gilt aber für Prozesskostenvorschüsse, die zu außergewöhnlichen Belastungen führen, nur bedingt. Gewinnt der Stpfl den Prozess, so werden ihm seine Aufwendungen in einem späteren VZ erstattet; dann entfallen rückwirkend die Aufwendungen iSv § 33 EStG (> Außergewöhnliche Belastungen Rz 25ff). Ist deshalb ungewiss, ob die Prozesskosten AgB sein werden oder ob und inwieweit der Prozessgegner die Vorschüsse ersetzen wird, sollte das FA die Steuer zunächst vorläufig festsetzen (> Vorläufigkeit).

 

Rz. 27

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Hat es der Stpfl versäumt, die geleisteten Vorschüsse im Jahr der Zahlung geltend zu machen, weil er erst die (gerichtliche) Kostenentscheidung abgewartet hat, um seine endgültige Belastung zu ermitteln, kommt uU eine Änderung nach § 173 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AO in Betracht (> Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten Rz 14 ff).

 

Rz. 28

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Ersetzt der ArbG dem ArbN dessen Aufwendungen für ein Strafverfahren, gehört die Zahlung zum stpfl > Arbeitslohn (RFH, RStBl 1940, 423) unabhängig davon, ob es sich für den ArbN um WK oder um nicht abziehbare Aufwendungen für die > Lebensführung handelt (zum Grundsätzlichen > Werbungskosten Rz 109). Das gilt unabhängig davon, ob der Ausgang des Verfahrens für den ArbG von Bedeutung ist (RFH, RStBl 1935, 1206). Der ersetzte Betrag unterliegt dem LSt-Abzug; der ArbN kann seine Aufwendungen ggf beim FA steuermindernd geltend machen. Unterliegt der ArbG bei einem mit dem ArbN geführten Rechtsstreit und erstattet er dem ArbN Aufwendungen aufgrund der gerichtlichen Kostenentscheidung, führt dies nicht zu Arbeitslohn, weil die Ersatzleistung nicht den Charakter einer Entlohnung für eine Beschäftigung hat, sondern der Aufwendungsersatz auf Gesetz beruht.

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