Rz. 18

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Der ArbG kann dem ArbN nach § 3 Nr 13 und 16 EStG Kosten eines Kfz-Unfalls steuerfrei ersetzen, der sich auf einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit (> R 9.5 Abs 2 LStR), zB während einer Dienstreise, einer Einsatzwechsel- oder Fahrtätigkeit (wenn die Aufwendungen für die Unfallfahrt als Reisenebenkosten angesetzt werden können; > R 9.8 LStR; > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 5 ff) oder im Zusammenhang mit einem beruflich veranlassten Umzug ereignet (> Umzugskosten). Das Gleiche gilt, wenn der ArbN während einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung anlässlich der Wohnungswechsel zu Beginn und Ende der Auswärtstätigkeit oder bei einer wöchentlichen Heimfahrt zum Mittelpunkt der Lebensinteressen (> R 9.11 Abs 6 Nr 2 LStR) einen Unfall erleidet (§ 3 Nr 16 EStG). Zum Ersatzanspruch des ArbN gegen seinen ArbG für einen mit dem Privatfahrzeug auf einer Dienstfahrt erlittenen Unfall vgl BArbG vom 23.11.2006, DB 2007, 1091.

 

Rz. 19

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Fließt die steuerfreie Ersatzleistung im selben Kalenderjahr (VZ) zu, in dem die zu WK führenden Aufwendungen geleistet wurden, werden die Aufwendungen in Höhe der Ersatzleistung nicht abgezogen (§ 3c Abs 1 EStG). Fließt die Ersatzleistung erst in einem späteren Kalenderjahr zu, so sind die Aufwendungen ungekürzt abziehbar; die Ersatzleistung ist erst im VZ des Zuflusses als Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit besteuerbar (ergänzend > Rz 20). Denn zu den besteuerbaren Einnahmen gehören auch Rückflüsse von Aufwendungen, die zuvor bei der Ermittlung der Einkünfte als WK abgezogen worden sind; zu Einzelheiten > Werbungskosten Rz 108.

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