Rz. 1

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Berufskraftfahrer haben im Regelfall keine > Erste Tätigkeitsstätte; sie brechen von ihrer Privatwohnung zu einer Auswärtstätigkeit auf. Für sie gelten die Regelungen für > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern und > Reisekosten; für Fahrten zwischen Wohnung und einem Ort, an dem das Fahrzeug arbeitstäglich abgeholt und zurückgebracht wird (zB Betrieb des > Arbeitgeber oder Depot), ist aber die > Entfernungspauschale zu beachten (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a Satz 3 EStG). Ein Kraftfahrer kann aber auch eine großräumige > Erste Tätigkeitsstätte haben, wie zB ein unter Tage im Bergwerk eingesetzter Fahrer (> Bergarbeiter Rz 7).

 

Rz. 1/1

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Werbungskosten sind auch notwendige Mehraufwendungen, die einem ArbN während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kfz des ArbG oder eines vom ArbG beauftragten Dritten iZm einer Übernachtung in dem Kfz für Kalendertage entstehen, an denen der ArbN eine Verpflegungspauschale beanspruchen könnte. Anstelle der (ggf höheren) tatsächlichen Aufwendungen (etwa für Parken, Sanitäreinrichtungen oder Reinigung), die dem ArbN iZm einer Übernachtung in dem Kfz entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 EUR für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der ArbN eine Verpflegungspauschale beanspruchen könnte (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5b EStG; Regelung besteht seit dem 01.01.2020; BMF vom 25.11.2020, Rz 131, BStBl 2020 I, 1228 = > Anh 2 Reisekosten (allgemein)).

Diese WK (Pauschale oder nachzuweisende tatsächliche Aufwendungen) können vom ArbG/Dienstherren nach § 3 Nr 16/13 EStG steuerfrei erstattet werden (H 9.8 LStH – LKW-Fahrer; Schmidt/Krüger, § 9 EStG Rz 263).

 

Rz. 2

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Aufwendungen eines Berufskraftfahrers für die Fahrerkarte gehören zu seinen WK. Sie ermöglicht ihm den Betrieb des digitalen Tachografen und damit das Führen von LKW ab 3,5 t Gesamtgewicht (vgl die VO (EG) 561/2006). Ersetzt der ArbG den Aufwand für den Erwerb der Fahrerkarte, ist das kein > Auslagenersatz iSv § 3 Nr 50 EStG (vgl BAG 124, 210 vom 16.10.2007 – 9 AZR 170/07, DB 2008, 933), sondern stpfl WK-Ersatz. Ebenso > Arbeitslohn ist die Übernahme von > Bußgelder durch den ArbG (BFH 243, 520 = BStBl 2014 II, 278 – Änderung der Rechtsprechung). Der ArbG als Halter eines Kfz leistet allerdings die Zahlung eines Verwarnungsgeldes wegen einer ihm gemäß § 56 Abs 1 Satz 1 OWiG erteilten Verwarnung auf eine eigene Schuld; die Zahlung führt deshalb nicht zu Arbeitslohn des die Ordnungswidrigkeit begehenden ArbN (BFH 270, 317 = BStBl 2021 II, 103 zu Parkverstößen bei Paketzustelldienst).

 

Rz. 3

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Bei einem vom ArbG finanzierten Sicherheitstraining für Berufskraftfahrer kann ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse des ArbG regelmäßig unterstellt werden; damit entfällt ein besteuerbarer geldwerter Vorteil. Entsprechendes gilt auch bei Außendienstmitarbeitern in den Bereichen Service, Montage sowie Vertrieb oder bei Mitarbeitern, die häufig zwischen verschiedenen Betriebsteilen hin- und herfahren müssen, auch wenn das Fahren nicht den Schwerpunkt der Tätigkeit dieser ArbN darstellt (vgl OFD Koblenz vom 22.10.2003, DB 2003, 2570).

 

Rz. 4

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Zu Besonderheiten bei der Anwendung von DBA auf die grenzüberschreitenden Fahrten vgl BMF vom 03.05.2018, Rz 332 ff, BStBl 2018 I, 643 = > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn; außerdem > Doppelbesteuerung Rz 36.

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