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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Entfernungspauschale

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Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

Die Höhe der WK/BA für den arbeitstäglichen Weg zur Arbeit wird nicht nach den tatsächlichen Aufwendungen, sondern mit entfernungsabhängigen Pauschalen bemessen (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4, Abs 2 und 3 EStG). Betroffen sind damit insbesondere die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte. Entsprechendes gilt auch für die Familienheimfahren im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 Satz 6 EStG). Bei einer Auswärtstätigkeit werden hingegen die tatsächlichen Fahrtkosten oder eine Km-Pauschale berücksichtigt (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a EStG). Die Abgrenzung zwischen diesen Tatbeständen mit allen Besonderheiten wird hier dargestellt.

A. Werbungskosten

I. Einführung

 

Rz. 1

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Die Entfernungspauschale soll den Aufwand für das Zurücklegen

  • des Wegs zwischen der Wohnung und der > Erste Tätigkeitsstätte steuermindernd abgelten (WK – vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 EStG). Sie beträgt unabhängig von dem benutzten Verkehrsmittel 0,30 EUR je Entfernungs-km und ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4 500 EUR beschränkt. Ab dem 21. Entfernungskilometer wird in den Jahren 2021 bis 2026 eine erhöhte Pauschale gewährt, und zwar im VZ 2021 iHv 0,35 EUR und in den VZ 2022 bis 2026 iHv 0,38 EUR (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 Satz 8 EStG). Auch die maßgebende Entfernung ist beschränkt, und zwar auf die kürzeste Straßenverbindung (> Rz 60 ff).

Eine Entfernungspauschale gilt auch

  • in gleicher Höhe aber ohne Höchstbetrag für (Familien-) Heimfahrten im Rahmen einer > Doppelte Haushaltsführung Rz 116 (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 Sätze 6 und 9 EStG) sowie
  • für ArbN ohne erste Tätigkeitsstätte für Wege von der Wohnung zum Sammelpunkt oder weiträumiger Arbeitsstätte (> Rz 26, > Erste Tätigkeitsstätte Rz 46 ff, 51 ff) nach den gleichen Grundsätzen.

Bestimmte Schwerbehinderte können wahlwei...

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