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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Reisekosten

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1

 

Auf einen Blick:

Das Stichwort erläutert im Einzelnen den Abzug der Werbungskosten von Arbeitnehmern bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit nach § 9 EStG. Der steuerfreie Ersatz von Reisekosten durch den ArbG gemäß § 3 Nr 16 EStG wird beim Stichwort > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern und Besonderheiten des öffentlichen Dienstes (§ 3 Nr 13 EStG) werden bei > Reisekostenvergütungen erläutert.

A. Werbungskosten bei einer Auswärtstätigkeit

I. Grundsätzliches

 

Rz. 1

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Reisekosten entstehen bei Dienst- oder Geschäftsreisen oder einer anderen Form der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit (zum Begriff > Rz 20); dann sind sie Erwerbsaufwendungen (> Werbungskosten oder > Betriebsausgaben). Als Reisekostenarten kommen die Fahrtkosten (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a EStG; > R 9.5 LStR; > Rz 60 ff), die Verpflegungsmehraufwendungen (§ 9 Abs 4a EStG; > R 9.6 LStR; > Rz 80 ff), die Übernachtungskosten (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5a EStG; > R 9.7 LStR; > Rz 110 ff) und die Reisenebenkosten (> R 9.8 LStR; > Rz 124 ff) in Betracht. In anderen Fällen können Reisekosten bei nicht (ausschließlich) beruflicher Veranlassung als > Sonderausgaben (> Bildungsaufwendungen Rz 43 ff) oder – in Ausnahmefällen – als > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Besuch von Angehörigen steuermindernd berücksichtigt werden oder zu den nicht abziehbaren Aufwendungen für die private > Lebensführung gehören (zum Abzugsverbot > Rz 55 ff).

 

Rz. 2

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Bei einem > Arbeitnehmer sind Reisekosten Aufwendungen, die durch die berufliche Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und > Erste Tätigkeitsstätte veranlasst sind. Sie sind keine allgemeinen WK iSv § 9 Abs 1 Satz 1 EStG, sondern werden nur nach Maßgabe von § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a, 5a, 5b, Abs 4, 4a EStG sowie > R 9.5 bis 9.8 LStR berücksichtigt; zu Einzelheiten > Rz 60–133 und bei Fahrten zu eine...

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