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Lohnsteuer-Richtlinien 2023

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Artikel 1 Lohnsteuer-Richtlinien 2023

Einführung

 

(1) 1Die Lohnsteuer-Richtlinien 2023 behandeln Anwendungs- und Auslegungsfragen von allgemeiner Bedeutung, um eine einheitliche Anwendung des Lohnsteuerrechts durch die Finanzbehörden sicherzustellen. 2Sie geben außerdem zur Vermeidung unbilliger Härten und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Anweisungen an die Finanzämter, wie in bestimmten Fällen zu verfahren ist.

 

(2) 1Die Lohnsteuer-Richtlinien 2023 treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und sind ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden. 2Sie ersetzen die Lohnsteuer-Richtlinien 2008 vom 10. Dezember 2007 (BStBl I Sondernummer 1/2007), zuletzt geändert durch die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2021 vom 3. Juni 2021 (BStBl I S. 776).

Zu § 3 Nr. 2 EStG

R 3.2 Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (§ 3 Nr. 2 EStG)

 

(1) 1Steuerfrei sind das Arbeitslosengeld und das Teilarbeitslosengeld nach dem SGB III. 2Etwaige spätere Zahlungen des Arbeitgebers an die Agentur für Arbeit aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs (§ 115 SGB X) sind ebenfalls steuerfrei, wenn über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder einer der Fälle des § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 SGB III vorliegt. 3Hat die Agentur für Arbeit in den Fällen der § 157 Abs. 3 und § 158 Abs. 4 SGB III zunächst Arbeitslosengeld gezahlt und zahlt der Arbeitnehmer dieses aufgrund dieser Vorschriften der Agentur für Arbeit zurück, bleibt die Rückzahlung mit Ausnahme des Progressionsvorbehalts (>R 32b EStR) ohne steuerliche Auswirkung (§ 3c EStG); der dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nachgezahlte Arbeitslohn ist steuerpflichtig.

 

(2) Steuerfrei sind außerdem das Insolvenzgeld (§ 165 SGB III) und Leistungen des Insolvenzverwalters oder des ehemaligen Arbeitgebers aufgrund von § 169 Satz 1 SGB III an die Bundesagentur oder Leistungen der Einzugsstelle an die Agentur für Arbeit aufgrund von § 175 Abs. 2 SGB III.

 

(3) Zu den steuerfreien Leistungen nach dem SGB III gehört auch das Wintergeld, das als Mehraufwands-Wintergeld zur Abgeltung der witterungsbedingten Mehraufwendungen bei Arbeit und als Zuschuss-Wintergeld für jede aus Arbeitszeitguthaben ausgeglichene Ausfallstunde (zur Vermeidung der Inanspruchnahme des Saison-Kurzarbeitergeldes) gezahlt wird (§ 102 SGB III).

 

(4) Steuerfrei sind auch das Übergangsgeld und der Gründungszuschuss, die Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Menschen nach den §§ 65 bis 72 SGB IX bzw. § 49 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX geleistet werden, weil es sich um Leistungen i. S. d. SGB III, SGB VI, SGB VII sowie des BVG bzw. ab 01.01.2024 i. S. d. SGB XIV handelt.

Zu § 3 Nr. 4 EStG

R 3.4 Überlassung von Dienstkleidung und anderen Leistungen an bestimmte Angehörige des öffentlichen Dienstes (§ 3 Nr. 4 EStG)

1Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 4 Buchst. a und b EStG gilt für sämtliche Dienstbekleidungsstücke, die die Angehörigen der genannten Berufsgruppen nach den jeweils maßgebenden Dienstbekleidungsvorschriften zu tragen verpflichtet sind. 2Zu den Angehörigen der Bundeswehr oder der Bundespolizei i. S. d. § 3 Nr. 4 EStG gehören nicht die Zivilbediensteten.

Zu § 3 Nr. 6 EStG

R 3.6 Gesetzliche Bezüge der Wehr- und Zivildienstbeschädigten, Kriegsbeschädigten, ihrer Hinterbliebenen und der ihnen gleichgestellten Personen (§ 3 Nr. 6 EStG)

 

(1) 1Steuerfreie Bezüge nach § 3 Nr. 6 EStG sind die Leistungen nach dem BVG ohne Rücksicht darauf, ob sie sich unmittelbar aus diesem oder aus Gesetzen, die es für anwendbar erklären, ergeben, ferner Leistungen nach § 41 Abs. 2, den §§ 63, 63a, 63b, 63e, 63f, 85 und 86 SVG sowie nach § 35 Abs. 5 und nach § 50 ZDG. 2Zu den Gesetzen, die das BVG für anwendbar erklären, gehören

 

1.

das SVG (§§ 80, 81b, 81e, 81f des Gesetzes),

 

2.

das ZDG (§§ 47, 47b des Gesetzes),

 

3.

das Häftlingshilfegesetz (§§ 4, 5 des Gesetzes i. V. m. § 86 BVG),

 

4.

das Gesetz über den Bundesgrenzschutz vom 18.08.1972 in der jeweils geltenden Fassung (§ 59 Abs. 1 des Gesetzes i. V. m. dem SVG),

 

5.

das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (§§ 66, 66a des Gesetzes) unter Beachtung der Anwendungsregelung des § 2 Dienstrechtliches Kriegsfolgen-Abschlußgesetz,

 

6.

das Gesetz zur Einführung des BVG im Saarland vom 16.08.1961 (§ 5 Abs. 1 des Gesetzes),

 

7.

das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (§§ 1, 10a des Gesetzes),

 

8.

das Infektionsschutzgesetz (§ 60 des Gesetzes),

 

9.

das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (§§ 21, 22 des Gesetzes),

 

10.

das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (§§ 3, 4 des Gesetzes).

 

(2) Zu den nach § 3 Nr. 6 EStG versorgungshalber gezahlten Bezügen, die nicht aufgrund der Dienstzeit gewährt werden, gehören auch

 

1.

Bezüge der Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, der Angehörigen des Vollzugsdienstes der Polizei, des früheren Reichswasserschutzes, der Beamten der früheren Schutzpolizei der Länder sowie der früheren Angehörigen der Landespolizei und ihrer Hinterbliebenen,

 

2.

die Unfallfürsorgeleistungen an Beamte aufgrund der §§ 32 bis 35, 38, 40, 41, 43 und 43a BeamtVG, Unterhaltsbeiträge nach § 38a BeamtVG oder vergleichbarem Landesrecht, die einmalige Unfallentschädigung und die entsprechende Entschädigung für Hinterbliebene nach § 20 Abs. 4 und 5 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes,

 

3.

die Dienstbeschädigungsvollrenten und die Dienstbeschädigungsteilrenten nach den Versorgungsordnungen der Nationalen Volksarmee (VSO...

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