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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Reisekosten / 1. Grundsätzliches

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Rz. 80

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Im Grundsatz gehört der Aufwand für die eigene Nahrungsaufnahme zu den mit dem > Grundfreibetrag abgegoltenen Kosten der > Lebensführung (> Existenzminimum). Nur beruflich veranlasste (zusätzliche) Mehraufwendungen kommen deshalb für eine Berücksichtigung als BA/WK in Betracht (> Rz 13), die wegen der fehlenden Gelegenheit entstehen, sich so günstig wie zu Hause zu verpflegen. Ihre Bemessung wird im Hinblick auf die schwierige Abgrenzung durch eine > Typisierende Betrachtungsweise gelöst: Mehraufwendungen sind die typisierend pauschal bemessenen tatsächlichen Aufwendungen des ArbN für seine Verpflegung einschließlich USt, vermindert um die Haushaltsersparnis. Nur diese Mehraufwendungen werden im Rahmen von Auswärtstätigkeit und > Doppelte Haushaltsführung als beruflich veranlasst angesehen; insoweit gehören sie zu den BA/WK und unterliegen nicht der Abzugsbeschränkung des § 12 Nr 1 EStG für privaten Aufwand (> Lebensführung Rz 3/1). Sie werden in Höhe allgemein geltender Pauschalen als WK berücksichtigt. Dabei kommt es weder darauf an, wie sich die konkrete Verpflegungssituation am Einsatzort darstellt, noch darauf, ob überhaupt ein berufsbedingter Verpflegungsmehrbedarf eintritt (vgl BFH 233, 171 = BStBl 2011 II, 829 mwN). Die Pauschalen gelten aber auch dann, wenn der ArbN höhere Aufwendungen nachweisen kann (> R 9.6 Abs 1 Satz 2 LStR; BFH 198, 559 = BStBl 2002 II, 779). Sie erübrigen auch die Prüfung einer unzutreffenden Besteuerung (BFH 212, 571 = BStBl 2006 II, 567).

Wie bei Auswärtstätigkeit werden Pauschalen für Verpflegung auch dann berücksichtigt, wenn der ArbN seine erste Tätigkeitsstätte am auswärtigen Beschäftigungsort hat und dort zudem wohnt (> Doppelte Haushaltsführung Rz 125 ff). Vor dem Hintergrund des Gebots einer gleic...

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