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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Grundfreibetrag

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Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

Der Grundfreibetrag stellt das Existenzminimum von der Besteuerung frei. Erzielt der ArbN aus mehreren Quellen geringfügigen Arbeitslohn, kann der Grundfreibetrag auf mehrere Dienstverhältnisse verteilt werden. Dafür muss aber das Finanzamt eingeschaltet werden.

A. Allgemeines zum Grundfreibetrag

 

Rz. 1

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Der in den Steuertarif und die Steuertabellen eingearbeitete Grundfreibetrag (§ 32a Abs 1 Satz 2 Nr 1 EStG) nimmt das steuerliche Existenzminimum des Stpfl von der Besteuerung aus. Verfassungsrechtlich gewährleistet wird ein unbesteuerter Lebensstandard auf Sozialhilfeniveau. Dazu gehören nicht nur Aufwendungen für Nahrung, Kleidung, Hausrat, Wohnung und Heizung – sächliches Existenzminimum –, sondern zB auch Beiträge zu einer Versicherung, die Leistungen im Krankheits- und Pflegefall im Umfang der Sozialhilfe sichert (BVerfG 120, 125 = DB 2008, 789). Zu Einzelheiten > Existenzminimum. Ergänzend > Lohnsteuertarif.

B. Übertragung des Grundfreibetrags auf ein anderes Dienstverhältnis

I. Einführung

 

Rz. 2

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die ESt nach Maßgabe der > Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM; vgl § 39 Abs 4 iVm § 39e EStG) durch Abzug vom > Arbeitslohn erhoben. Bezieht ein Stpfl gleichzeitig Arbeitslohn aus mehreren gegenwärtigen oder ehemaligen Dienstverhältnissen, wird jeder der ArbG unabhängig voneinander die ELStAM beim BZSt abrufen (vgl § 39e Abs 3 Satz 2, Abs 4 Satz 2 EStG). Derjenige ArbG, der den Abruf zuerst als Haupt-ArbG vornimmt (erstes Dienstverhältnis), erhält familiengerechte > Lohnsteuerabzugsmerkmale, also vor allem die Steuerklasse I bis V. ArbG die sich als Neben-ArbG beim BZSt melden, wird als > Lohnsteuerabzugsmerkmale die Steuerklasse VI übermittelt (vgl § 39 Abs 4 Satz 1 Nr 1 iVm § 38b Abs 1 Satz 2 Nr 6 EStG).

 

Rz. 2/1

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Nimmt der ArbG den LSt-Abzug na...

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