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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Lohnsteuerabzugsmerkmale

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Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

Die Höhe der vom ArbG einzubehaltenden Steuerabzüge wird im Wesentlichen durch den Lohnsteuertarif sowie die LSt-Abzugsmerkmale bestimmt. Letztere spiegeln die persönlichen Verhältnisse des ArbN wider und verhindern, dass die Steuerabzüge überhöht einbehalten werden.

A. Lohnsteuerabzugsmerkmale als individuelle Komponente des Steuerabzugs

I. Einführung

 

Rz. 1

Stand: EL 143 – ET: 09/2025

Der Lohnsteuerabzug hat im Regelfall zur Folge, dass der > Arbeitnehmer, bei dem dieser Abzug vorgenommen wurde, nicht zur Abgabe einer > Steuererklärung verpflichtet ist (Abgeltungswirkung gemäß § 46 Abs 4 EStG). Vor diesem Hintergrund werden individuelle Verhältnisse, die bei einer gedanklichen Einkommensteuerveranlagung steuerlich bedeutend wären, bereits iRd LSt-Abzugs berücksichtigt, sodass die > Jahreslohnsteuer der > Einkommensteuer entspricht, die geschuldet würde, wären ausschließlich > Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt worden (vgl § 38a Abs 2 EStG).

 

Rz. 2

Stand: EL 143 – ET: 09/2025

Der > Arbeitslohn, der > Lohnsteuertarif und die elektronischen LSt-Abzugsmerkmale (ELStAM) sind die den Umfang der Steuerabzüge bestimmenden Größen. Während der Steuertarif gleichermaßen für alle Stpfl gilt, werden im Einzelfall die zu erhebenden Steuerabzüge von der Höhe des Arbeitslohns als > Bemessungsgrundlage und von den LSt-Abzugsmerkmalen als eine die individuellen persönlichen Verhältnisse des ArbN widerspiegelnde Komponente bestimmt. Die Datenbank des BZSt erhält die persönlichen Daten der einzelnen ArbN von der > Kommunale Meldebehörde (vgl § 39e Abs 2 EStG; § 9 der 2. BMeldDÜV) und dem FA auf elektronischem Wege.

Ihre Berücksichtigung beim LSt-Abzug ist für den ArbN idR vorteilhaft; gleichwohl kann der ArbN zur Wahrung des Rechts auf > Informationelle Selbstbestimmung den Abruf seiner persönlichen Daten beim BZSt durch alle ArbG oder bestimmte ein...

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