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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Reisekosten / 2. Gemischte berufliche/private Veranlassung

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Rz. 55

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Ist im Verlauf einer beruflichen Reise ein privater Schwerpunkt zu erkennen oder wird gar eine berufliche Reise mit einer privaten zeitlich verbunden, gilt im Grundsatz Folgendes:

• Zunächst ist zu prüfen, ob und inwieweit einzelne Kosten ausschließlich beruflich (abziehbar) oder ausschließlich privat (nicht abziehbar) veranlasst sind. Zu Einzelheiten > Rz 56.
• Ist eine eindeutige Zuordnung nicht möglich, handelt es sich um gemischt veranlasste Aufwendungen. Solche Aufwendungen werden idR nach objektiven Kriterien aufgeteilt und der berufliche Anteil den > Werbungskosten zugerechnet. Zu Einzelheiten > Rz 57 f.
 

Rz. 56

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Bevor eine Aufteilung nicht direkt zuzuordnender Aufwendungen vorgenommen wird, sind die eindeutig beruflich veranlassten Aufwendungen unmittelbar den WK und die eindeutig nicht beruflich veranlassten den nicht zu den WK gehörenden (Privat-)Aufwendungen zuzuordnen. Das gilt zB dann, wenn die Reisetage nicht wie Arbeitstage mit beruflicher Tätigkeit ausgefüllt sind (vgl BFH 162, 316 = BStBl 1992 II, 92). Wird ein Teil der Reisezeit, die üblicherweise durch die berufliche Arbeit geprägt sein könnte, durch Elemente der allgemeinen > Lebensführung wie besondere private Erlebnisse, die Erweiterung der allgemeinen Bildung, also das Gewinnen von über das Berufliche hinausgehenden Erkenntnissen und Erfahrungen ausgefüllt, muss eine Trennung nach der Art der Aufwendungen vorgenommen werden; das kommt zB für zusätzliche Beförderungs- und Übernachtungskosten oder für Verpflegungsmehraufwand in Betracht. Das gilt aber nur dann, wenn die privat geprägten Elemente der Auswärtstätigkeit einen eigenen Schwerpunkt innerhalb der Reise bilden (vgl BFH/NV 2005, 2174 = DStR 2006, 269). Anderenfalls gilt, dass eine berufliche...

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