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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Reisekosten / I. Fahrtkosten

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Rz. 60

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Der ArbN kann die für eine Auswärtstätigkeit entstehenden Fahrtkosten als Reisekosten in tatsächlicher Höhe (> Rz 65) als WK geltend machen (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a EStG; bis 2013: R 9.5 LStR; BFH 209, 502 = BStBl 2005 II, 782). Für die Wege zwischen Wohnung und dem Betrieb als > Erste Tätigkeitsstätte vor Beginn oder nach Beendigung der Auswärtstätigkeit gilt die > Entfernungspauschale. Zu den im Einzelnen begünstigten Wegstrecken > Rz 70 ff. Bei Benutzung eines Kfz kann der ArbN stattdessen die amtlichen Kilometersätze(> Kilometer-Pauschalen Rz 5) oder einen individuellen Kilometersatz ansetzen. Zu Einzelheiten > Rz 63, 65. Für Fahrten zu einem > Sammelpunkt (> Rz 78) oder bis zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet (> Rz 79) wird aber nur die > Entfernungspauschale berücksichtigt (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a Satz 3 EStG).

 

Rz. 61

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Die Wahl des Verkehrsmittels steht dem ArbN grundsätzlich frei; er muss nicht das kostengünstigste benutzen. Das gilt uE selbst dann, wenn der ArbG den ArbN anweist, beruflich ein kostengünstigeres Verkehrsmittel zu benutzen und nur die dafür anfallenden Aufwendungen ersetzt; ergänzend > Werbungskosten Rz 14.

1. Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel

 

Rz. 62

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel werden in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten abgezogen; Selbiges gilt bei Nutzung eines Mietwagens. Als > Öffentliche Verkehrsmittel kommen Bahn, Bus, Flugzeug (wegen eines Privatflugzeugs > Rz 68), Schiff (Fähre) und > Taxi in Betracht. Die tatsächlichen Kosten – der entrichtete Fahrpreis einschließlich etwaiger Zuschläge (> R 9.5 Abs 1 Satz 1, 2 LStR) – ergeben sich aus dem Fahrschein, dem Flugticket, der Taxiquittung oder der Rechnung des Reisebüros. Stellt der ArbG kostenlos das Fahrzeug oder zB e...

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