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Sächsisches FG Urteil vom 14.03.2017 - 8 K 1870/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung der Entfernungspauschale für Anfahrten von Bauarbeitern zu Sammelpunkt des Arbeitgebers bei Weitertransport in Arbeitgeberfahrzeug zu auswärtigen Baustellen und teilweise nicht arbeitstäglicher Rückkehr an den Wohnort

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Arbeitnehmer, die auf verschiedenen Baustellen tätig werden und stets denselben Sammelpunkt aufsuchen, um von dort in einem Fahrzeug des Arbeitgebers zur jeweiligen Baustelle zu gelangen, gehören einer Berufsgruppe an, die im Normalfall „typischerweise arbeitstäglich” i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG einen vom Arbeitgeber festgelegten Ort ansteuert und für die mit einem eigenen PKW zum Sammelpunkt durchgeführten Fahrten deswegen nur in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden können. Das gilt auch, wenn die Arbeitnehmer öfters mehrere aufeinander folgende Tage auf auswärtigen Baustellen arbeiten und deswegen nicht arbeitstäglich an ihren Wohnort zurückkehren.

2. Eine „typischerweise arbeitstägliche” Anfahrt zu einem Sammelpunkt ist anzunehmen, wenn zwar die Anfahrt nicht an jedem Arbeitstag stattfindet, jedoch immer dann, wenn der Arbeitnehmer von seinem Wohnort aufbricht, um seine Arbeit binnen eines Tages oder längerwährend auf einer Baustelle zu verrichten.

 

Normenkette

EStG 2014 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3, Nr. 4

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 07.11.2017; Aktenzeichen VI R 33/17)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen

Den Klägern werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Werbungskosten des Klägers, die für Fahrten mit dem eigenen Pkw zu einem Treffpunkt zum Zwecke der Arbeitsaufnahme entstanden sind, in Höhe der Entfernungs-pauschale oder in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz anzusetzen sind.

Die Kläge...

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