Begriff

Eine reisekostenrechtliche berufliche Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird. Eine Auswärtstätigkeit ist ebenfalls gegeben, wenn der Arbeitnehmer typischerweise nur an wechselnden Einsatzstellen oder auf einem Fahrzeug tätig wird. Ist die berufliche Auswärtstätigkeit dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer typischerweise an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt wird, spricht man von einer Einsatzwechseltätigkeit.

Das entscheidende Merkmal liegt darin, dass die konkrete Arbeitstätigkeit nicht an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung der ersten Tätigkeitsstätte, sondern außerhalb erbracht wird. Dabei kommt dem lohnsteuerlichen Begriff der Einsatzwechseltätigkeit keine rechtsbegründende Bedeutung zu. Er dient nur der Klarstellung, dass auch Arbeitnehmer, die überhaupt keine erste Tätigkeitsstätte haben, weil sie ausschließlich an ständig wechselnden Einsatzstellen eingesetzt sind, eine reisekostenrechtliche berufliche Auswärtstätigkeit ausüben.

Der Arbeitgeber kann im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit seinen Arbeitnehmern i. d. R. dieselben Beträge steuerfrei erstatten, die der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen könnte.

Die vom Arbeitgeber für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gezahlten lohnsteuerpflichtigen Reisekostenzuschüsse sind beitragspflichtig in der Sozialversicherung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Fahrtzeiten zur außerhalb des Betriebs gelegenen Einsatzstelle sind vergütungspflichtige Arbeitszeiten (BAG, Urteil v. 25.4.2018, 5 AZR 424/17). Besteht keine ausdrückliche Vereinbarung über die Tragung der entstehenden Kosten, kann sich ein Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers aus § 670 BGB analog ergeben (BAG, Urteil v. 16.10.2007, 9 AZR 170/07).

Lohnsteuer: Seit 2014 ergeben sich die steuerlichen Reisekosten aus dem Einkommensteuergesetz und das frühere Verwaltungsrecht in den Lohnsteuer-Richtlinien wurde abgelöst. Außerdem regeln § 3 Nr. 13 EStG (öffentlicher Dienst) und § 3 Nr. 16 EStG (Privatwirtschaft) den Umfang des steuerfreien Arbeitgeberersatzes. Ein umfangreiches, aktualisiertes BMF-Schreiben zu den gesetzlichen Bestimmungen der Reisekostenreform gibt Auslegungshinweise für die Besonderheiten der Arbeitnehmer mit Einsatzwechseltätigkeit (BMF, Schreiben v. 25.11.2020, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, BStBl 2020 I S. 1228).

 

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