Sachverhalt

Ein Busfahrer im öffentlichen Personennahverkehr soll ein Fahrzeug immer an wechselnden Stellen im Stadtgebiet übernehmen und mindestens einmal wöchentlich die Kasse abrechnen. Die Kassenabrechnung erfolgt in der Geschäftsstelle oder einem Betriebshof. Dort werden auch die Personalakten geführt, zudem sind Krank- und Urlaubsmeldungen hier abzugeben oder hierhin zu verschicken.

Hat der Busfahrer eine erste Tätigkeitsstätte?

Ergebnis

Das bloße Abrechnen der Kasse, die Führung der Personalakten sowie die Verpflichtung zur Abgabe der Krank- und Urlaubsmeldungen führt nicht zu einer ersten Tätigkeitsstätte am Betriebshof oder in der Geschäftsstelle. Lediglich, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dem Betriebshof oder der Geschäftsstelle arbeitsrechtlich zuordnet, führt dies zur Annahme der ersten Tätigkeitsstätte.

Hinweis

Bei Arbeitnehmern ohne erste Tätigkeitsstätte, die eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit bzw. Fahrtätigkeit ausüben, kann der Arbeitgeber die mit dem Pkw entstandenen Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen steuerfrei erstatten. Diese Zahlungen unterliegen nicht der Sozialversicherung.

Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Arbeitnehmer einen festgelegten Ort aufsucht, um von dort aus die Fahrtätigkeit aufzunehmen, z. B. Busdepot, Betriebshof. Für die Fahrten zum Sammelpunkt kann in der persönlichen Einkommensteuererklärung die Entfernungspauschale angesetzt werden. Bus- oder Lkw-Fahrer haben regelmäßig keine erste Tätigkeitsstätte. Lediglich, wenn dauerhaft und typischerweise arbeitstäglich ein vom Arbeitgeber festgelegter Ort aufgesucht werden soll, werden die Fahrten von der Wohnung zu diesem Sammelpunkt gleich behandelt mit den Fahrten von der Wohnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte. Ein steuerfreier Arbeitgeberersatz ist in diesem Fall nicht zulässig. Jedoch kann der Arbeitgeber für diese Zahlungen die Lohnsteuer pauschalieren. Der Vorteil besteht hierbei in der Sozialversicherungsfreiheit dieser Zahlungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

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