Sachverhalt

Ein angestellter Berufskraftfahrer liefert mit dem Lkw Baustoffe für einen örtlichen Baustoffhändler an dessen Kunden aus. Er übernimmt morgens den Lkw auf dem Betriebshof und stellt ihn abends dort wieder ab. Seine Wochentour sieht wie folgt aus:

 
  Verlassen der Wohnung Fahrzeit Beginn Fahrzeit Ende Rückkehr in die Wohnung
Mo. 6:30 Uhr 7:10 Uhr 16:20 Uhr 16:50 Uhr
Di. 4:40 Uhr 5:00 Uhr 18:20 Uhr 18:50 Uhr
Mi. 7:40 Uhr 8:10 Uhr 15:00 Uhr 15:30 Uhr
Do. 6:30 Uhr 7:00 Uhr 14:00 Uhr 14:30 Uhr
Fr. 6:00 Uhr 6:30 Uhr 13:00 Uhr 13:30 Uhr

Kann der Arbeitgeber dem Mitarbeiter Verpflegungsmehraufwendungen steuerfrei erstatten?

Ergebnis

Der Fahrer übt eine Fahrtätigkeit aus. Berufskraftfahrer haben am Betriebssitz keine erste Tätigkeitsstätte. Der Betriebssitz ist ein Sammelpunkt. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Betriebssitz arbeitsrechtlich als erste Tätigkeitsstätte zuordnet. Der Tätigkeitsmittelpunkt ist auf einem Fahrzeug. Somit liegt eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vor.

Für die steuerfreien Verpflegungsmehraufwendungen kommt es auf die Abwesenheitszeiten von der Wohnung an. Die Abwesenheitszeiten vom Betriebshof sind unbeachtlich.

Für eintägige auswärtige Tätigkeiten ohne Übernachtung kann bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von der Wohnung eine Pauschale von 14 EUR berücksichtigt werden.

Folgende steuerfreien Verpflegungsmehraufwendungen können gezahlt werden:

 
  von – bis Abwesenheit Steuerlich maßgebende Abwesenheit Verpflegungsmehraufwand
Mo. 06:30-16:50 Uhr 10 Std. und 20 Min. mehr als 8 Stunden 14 EUR
Di. 04:40-18:50 Uhr 14 Std. und 10 Min. mehr als 8 Stunden 14 EUR
Mi. 07:40-15:30 Uhr 7 Std. und 50 Min. nicht mehr als 8 Stunden 0 EUR
Do. 06.30-14:30 Uhr 8 Std. nicht mehr als 8 Stunden 0 EUR
Fr. 06:00-13:30 Uhr 7 Std. und 30 Min. nicht mehr als 8 Stunden 0 EUR
Summe       28 EUR

Hätte der Arbeitnehmer am Donnerstag eine Minute länger gearbeitet oder hätte die Heimfahrt etwas länger gedauert, wären die Voraussetzungen für einen Verpflegungsmehraufwand von 14 EUR erfüllt gewesen. In diesem Fall würde die Abwesenheitszeit von der Wohnung mehr als 8 Stunden betragen.

Bus- oder Lkw-Fahrer haben regelmäßig keine erste Tätigkeitsstätte. Wird dauerhaft und typischerweise arbeitstäglich ein vom Arbeitgeber festgelegter Ort aufgesucht, werden die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort/Sammelpunkt gleich behandelt wie Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte.

Für die Fahrten von der Wohnung zum Betriebshof ist lediglich die Entfernungspauschale als Werbungskosten abzugsfähig. Eine steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber ist nicht möglich, jedoch eine Pauschalierung. Nur die pauschalierte Zahlung ist beitragsfrei in der Sozialversicherung. Werden die Fahrterstattungen hingegen individuell nach den ELStAM versteuert, entfällt die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.

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