Zusammenfassung

 
Begriff

Eine reisekostenrechtliche berufliche Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird. Eine Auswärtstätigkeit ist ebenfalls gegeben, wenn der Arbeitnehmer typischerweise nur an wechselnden Einsatzstellen oder auf einem Fahrzeug tätig wird. Ist die berufliche Auswärtstätigkeit dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer typischerweise an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt wird, spricht man von einer Einsatzwechseltätigkeit.

Das entscheidende Merkmal liegt darin, dass die konkrete Arbeitstätigkeit nicht an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung der ersten Tätigkeitsstätte, sondern außerhalb erbracht wird. Dabei kommt dem lohnsteuerlichen Begriff der Einsatzwechseltätigkeit keine rechtsbegründende Bedeutung zu. Er dient nur der Klarstellung, dass auch Arbeitnehmer, die überhaupt keine erste Tätigkeitsstätte haben, weil sie ausschließlich an ständig wechselnden Einsatzstellen eingesetzt sind, eine reisekostenrechtliche berufliche Auswärtstätigkeit ausüben.

Der Arbeitgeber kann im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit seinen Arbeitnehmern i. d. R. dieselben Beträge steuerfrei erstatten, die der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen könnte.

Die vom Arbeitgeber für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gezahlten lohnsteuerpflichtigen Reisekostenzuschüsse sind beitragspflichtig in der Sozialversicherung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Fahrtzeiten zur außerhalb des Betriebs gelegenen Einsatzstelle sind vergütungspflichtige Arbeitszeiten (BAG, Urteil v. 25.4.2018, 5 AZR 424/17). Besteht keine ausdrückliche Vereinbarung über die Tragung der entstehenden Kosten, kann sich ein Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers aus § 670 BGB analog ergeben (BAG, Urteil v. 16.10.2007, 9 AZR 170/07).

Lohnsteuer: Seit 2014 ergeben sich die steuerlichen Reisekosten aus dem Einkommensteuergesetz und das frühere Verwaltungsrecht in den Lohnsteuer-Richtlinien wurde abgelöst. Außerdem regeln § 3 Nr. 13 EStG (öffentlicher Dienst) und § 3 Nr. 16 EStG (Privatwirtschaft) den Umfang des steuerfreien Arbeitgeberersatzes. Ein umfangreiches, aktualisiertes BMF-Schreiben zu den gesetzlichen Bestimmungen der Reisekostenreform gibt Auslegungshinweise für die Besonderheiten der Arbeitnehmer mit Einsatzwechseltätigkeit (BMF, Schreiben v. 25.11.2020, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, BStBl 2020 I S. 1228).

 

Arbeitsrecht

1 Rechtsgrundlagen

Der Arbeitnehmer ist zur Tätigkeit an wechselnden Einsatzstellen oder -orten nur dann verpflichtet, wenn dies im Arbeitsvertrag festgelegt oder vorbehalten ist oder sich aus dem Berufsbild oder Tätigkeitsfeld ergibt. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgrund seines Weisungs- oder Direktionsrechts anweisen, an welchem der jeweils wechselnden Einsatzorte die Arbeitsleistung zu erbringen ist. Bei der Ausübung seines Weisungsrechts muss sich der Arbeitgeber in den Grenzen billigen Ermessens bewegen.

1.1 Vergütungspflichtige Arbeitszeit

Hat der Arbeitnehmer seine Tätigkeit außerhalb des Betriebs zu erbringen, gehört das Fahren zur auswärtigen Arbeitsstelle zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten, weil das wirtschaftliche Ziel der Gesamttätigkeit darauf gerichtet ist, verschiedene Kunden aufzusuchen – sei es, um dort Dienstleistungen zu erbringen, oder um Geschäfte für den Arbeitgeber zu vermitteln oder abzuschließen. Die Fahrtzeiten zum Kunden und zurück stellen daher vergütungspflichtige Arbeitszeiten dar, unabhängig davon, ob Fahrtantritt und Fahrtende vom Betrieb des Arbeitgebers oder von der Wohnung des Arbeitnehmers aus erfolgen.[1]

Für Fahrten in diesem Sinne kann eine gesonderte Vergütungsregelung durch Arbeits- oder Tarifvertrag getroffen werden.[2] Besteht keine anderweitige Tarifregelung oder sonstige wirksame Vereinbarung, sind die Zeiten mit dem tariflichen Stundenlohn zu vergüten.[3]

1.2 Kostenerstattung

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen, die aus der Tätigk...

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