Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Der Fahrer eines Müllfahrzeugs ist schwerpunktmäßig auf einem Fahrzeug und damit auswärts tätig. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und dem Ort, an dem er das Fahrzeug übernimmt, sind deshalb nach Dienstreisegrundsätzen als WK abziehbar (BFH/NV 2014, 691). Seit 2014 kommt der Abhol- und Abstellstandort des Fahrzeugs als ‚Sammelpunkt’ in Betracht. Dann gilt für die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Sammelpunkt die > Entfernungspauschale Rz 28. Zu Einzelheiten > Reisekosten Rz 78 ff sowie BMF vom 24.10.2014 Rz 37 ff, BStBl 2014 I, 1412 = > Anh 2 Reisekosten ab 2014.

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