Rz. 1

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Job-Tickets sind Fahrkarten, die von Verkehrsunternehmen oder Verkehrsverbünden für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits- respektive Tätigkeitsstätte vergünstigt angeboten werden. Voraussetzung für die vergünstigte Fahrkarte ist ein Vertrag mit dem ArbG, der idR nur geschlossen wird, wenn der Betrieb eine Mindestzahl von ArbN hat oder eine Mindestzahl von Job-Tickets abgenommen wird. Einige Verkehrsbetriebe fordern, dass sich der ArbG finanziell beteiligt. Teilweise wird auch verlangt, dass der ArbG die Verteilung der Job-Tickets übernimmt. In anderen Fällen ist lediglich ein Vertrag mit dem ArbG erforderlich und die Verbilligung sowie der Verkauf der Fahrkarten erfolgt ausschließlich in der Sphäre des Verkehrsverbundes. Einige Verkehrsunternehmen bieten besonders günstige Konditionen, wenn ein ArbG für alle bei ihm beschäftigen ArbN ein Job-Ticket erwirbt. Job-Tickets werden zum Teil unter anderen Bezeichnungen verkauft, zB Profi-Ticket, AboPlus oder Firmen-Abo.

 

Rz. 2

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Die Job-Tickets werden häufig in Form verbilligter Monatskarten für einen Verkehrsverbund herausgegeben und können im gesamten Gebiet des Verkehrsverbundes eingesetzt werden, also nicht nur für Fahrten zwischen der Wohnung und > Erste Tätigkeitsstätte. Teilweise gilt für sie zudem eine Mitnahmeregelung (dazu auch > Rz 18). Gegenüber regulären Monatskarten sind Job-Tickets jedoch häufig zumindest an Wochentagen nicht übertragbar und/oder sind in anderer Weise eingeschränkt.

 

Rz. 3

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Die > Deutsche Bahn bietet ebenfalls Job-Tickets an, sowohl im Regionalverkehr als auch im Fernverkehr. Bei den Job-Tickets im Fernverkehr handelt es sich um verbilligte Monatskarten, die Job-Tickets im DB Regionalverkehr sind demgegenüber verbilligte Netzkarten. Fernzüge können mit diesem Job-Ticket benutzt werden, wenn dafür ein Fernverkehrsaufpreis gezahlt wird. Dieser Aufpreis kann auch in Form einer ergänzenden Wochen- oder Monatskarte erworben werden.

 

Rz. 4

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Die Vorteile für den ArbG bestehen insbesondere in einem Imagegewinn. Durch die Unterstützung des öffentlichen Verkehrs präsentiert sich das Unternehmen den Kunden gegenüber als umweltbewusst und klimafreundlich. Gleichzeitig kann die Sozialleistung zur Mitarbeiterbindung und Mitarbeitergewinnung beitragen (vgl auch Hilbert/Paul, NWB 2013, 1739). Eine stressfreie Anreise der ArbN kann sich zudem auf deren Produktivität auswirken. Darüber hinaus können direkte finanzielle Vorteile entstehen, weil einige Städte für Unternehmen mit Job-Tickets auf den ansonsten geforderten Nachweis von Parkplätzen verzichten. ArbG nutzen das Job-Ticket teilweise auch zur innerbetrieblichen Verteilung der (nicht für alle ArbN ausreichenden) Parkplätze. Zur Überlassung eines Job-Tickets iRe sog Mobilitätskarte, die in erster Linie auf die Beseitigung der Parkplatznot auf den vom ArbG unterhaltenen Parkplätzen gerichtet ist, vgl Hessisches FG vom 25.11.2020 – 12 K 2283/17, NWB AAAAH-72576 (dort: für Streitjahre 2013 und 2014 kein stpfl Sachbezug; NZB BFH VI B 5/21 laut juris).

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