Steuerbefreiung von Jobtickets und 49-Euro-Ticket

Seit Mai 2023 bietet die Deutsche Bahn das Deutschland-Ticket, auch 49-Euro-Ticket genannt. Es kann auch als Jobticket genutzt werden. Ein umfangreicher Erlass des Bundesfinanzministeriums erläutert die lohnsteuerliche Behandlung. Wir haben die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst.

Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn für Aufwendungen der Arbeitnehmenden für Fahrten

  • mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie
  • zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder
  • zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt

gezahlt werden, bleiben steuerfrei (§ 3 Nr. 15 EStG). Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Die Begünstigung gilt auch für private Fahrten im ÖPNV.

Diese Grundregeln gelten selbstverständlich auch nach Einführung des 49-Euro-Tickets (oder Deutschlands-Tickets) weiter, sofern es als Jobticket genutzt wird.

Jobtickets: BMF-Schreiben klärt Einzelheiten und Zweifelsfragen

Die Finanzverwaltung hat ein umfangreiches Anwendungsschreiben (BMF, Schreiben vom 15. August 2019) veröffentlicht, in dem Einzelheiten zu Jobtickets geregelt und Zweifelsfragen geklärt werden.

Nach dem Verwaltungserlass fallen unter die Steuerbefreiung:

  • Arbeitgeberleistungen in Form von unentgeltlichen oder verbilligt überlassenen Fahrberechtigungen (Sachbezüge) sowie
  • Zuschüsse (Barlohn) des Arbeitgebers zu den von den Mitarbeitenden selbst erworbenen Fahrberechtigungen.

Unterscheidung zwischen Personenfernverkehr und Personennahverkehr

Die Finanzverwaltung unterscheidet insbesondere folgende Alternativen:

  • Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte – auch begünstigt im Personenfernverkehr.
  • Arbeitgeberleistungen für alle (Privat-)Fahrten – nur begünstigt im öffentlichen Personennahverkehr.

Die zweite Variante kommt auch für Ruheständler und Leiharbeitnehmende in Betracht.

Zum Personenfernverkehr gehören:

  • Fernzüge der Deutschen Bahn (ICE, IC, EC),
  • Fernbusse sowie
  • vergleichbare Hochgeschwindigkeits- und Fernzüge.

Als öffentlicher Personennahverkehr gelten alle öffentlichen Verkehrsmittel, die nicht Personenfernverkehr sind. Die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ist unabhängig von der Art der Fahrten begünstigt, also auch bei Privatfahrten.

Keine Besonderheiten beim 49-Euro-Ticket

Damit bedarf es hinsichtlich der Behandlung des 49-Euro-Tickets keiner gesonderten Regelung. Nach der vorstehenden Definition handelt es sich immer um Fahrkarten für den Nahverkehr, weil die Nutzung von vorgenannten Fernzügen nicht möglich ist. Damit ist aber auch eine eventuelle Privatnutzung für die steuerfreie Gestellung als Jobticket unbeachtlich.

Wichtig: Die Arbeitgeberzuschüsse sind hinsichtlich der Steuerbefreiung auf die Höhe der Aufwendungen der Beschäftigten beschränkt. Das bedeutet: Kostet das Ticket 49 Euro, bleiben monatlich auch nur maximal 49 Euro steuerfrei. Eventuell höhere Arbeitgeberzuschüsse sollten also dringend überprüft werden.

Zusätzlich ist zu beachten: Wenn Arbeitgeber einen Zuschuss von mindestens 25 Prozent auf den Ausgabepreis des Tickets leisten, werden aktuell zusätzlich fünf Prozent Rabatt auf den Ausgabepreis des Deutschland-Tickets gewährt. In diesem Fall - und das dürfte aufgrund des Zusätzlichkeitskriteriums (siehe unten) der Regelfall sein - sinken der Ticketpreis und ebenso der steuerfreie Höchstbetrag auf 46,55 Euro.

Hinweis: Für die Gültigkeitsdauer des sogenannten 9-Euro-Tickets im Sommer 2022 wurde es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Zuschüsse des Arbeitgebers vorübergehend über den Aufwendungen lagen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht überstiegen (BMF, Schreiben vom 30. Mai 2022, IV C 5 - S 2351/19/10002 :007). Mit einer solchen Kulanzregelung ist aufgrund der dauerhaft vorgesehen Einführung des Deutschland-Tickets nicht zu rechnen.

Werden also zukünftig höhere Zuschüsse gezahlt, als der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin Aufwendungen hatte, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.


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