BMF zur Nutzung von Jobtickets und Gestellung einer Bahncard

Zuschüsse zu den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie die Gestellung von Jobtickets bleiben steuerfrei. Die Privatnutzung ist aber nur im Nahverkehr steuerfrei möglich. Ein BMF-Schreiben erläutert ausführlich, wie bei einer Bahncard zu verfahren ist.

Die Finanzverwaltung hat ein umfangreiches Anwendungsschreiben (BMF, Schreiben vom 15. August 2019) zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG (Zuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln) veröffentlicht.

Die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) ist unabhängig von der Art der Fahrten begünstigt, also auch bei Privatfahrten. Solche Tickets können steuerfrei vom Arbeitgeber überlassen werden.

Schwieriger wird es, wenn die Privatnutzung im Fernverkehr ebenfalls möglich ist.

Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Geht eine Fahrberechtigung im Personenfernverkehr über die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte hinaus, ist die Arbeitgeberleistung nur anteilig für die Strecke Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerfrei. Der den regulären Verkaufspreis für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte übersteigende Betrag ist steuerpflichtig. Nur wenn die Privatnutzung nicht zu Zusatzkosten führt, ergibt sich kein steuerpflichtiger Vorteil.

Gestellung einer Bahncard: geldwerten Vorteil prüfen

Oftmals können Fahrkarten auch für Dienstreisen genutzt werden. Dafür gilt ebenso eine Steuerbefreiung, die der Jobticket-Befreiung vorgeht (§ 3 Nr. 16 EStG). Die Thematik taucht insbesondere im Zusammenhang mit der Gestellung einer Bahncard durch den Arbeitgeber auf. Hier gibt es mehrere Möglichkeiten:

  • Rechnen sich für den Arbeitgeber die Aufwendungen für die Bahncard bereits durch die ersparten Kosten für Dienstreisen, ergibt sich kein geldwerter Vorteil.
  • Tritt eine Vollamortisation unter Berücksichtigung der Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte ein, bleibt die Gestellung ebenfalls steuerfrei. Maßgebend ist dabei jeweils eine Nutzungsprognose durch den Arbeitgeber.
  • Werden die Kosten der Bahncard hingegen nicht vollständig erreicht (prognostizierte Teilamortisation), stellt die Überlassung der Fahrberechtigung grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Davon können die als Jobticket steuerfreien Aufwendungen sowie monatsweise oder am Ende des Jahres die ersparten Dienstreisekosten abgezogen werden (Korrekturbetrag).

Bahncard 100: Praxisbeispiel zur Vollamortisation 

Der Arbeitgeber überlässt einer Mitarbeiterin eine Bahncard 100, die er zum Preis von 4.400 Euro erworben hat. Nach der Prognose des Arbeitgebers betragen die ersparten Kosten der Einzelfahrscheine für Dienstreisen im Gültigkeitszeitraum 3.000 Euro. Der reguläre Preis der Jahresfahrkarte für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte hätte 1.600 Euro betragen.

Nach der Prognose des Arbeitgebers zum Zeitpunkt der Hingabe übersteigen die ersparten Kosten für die Einzelfahrscheine die Kosten der Bahncard 100. Die Bahncard 100 ist daher in Höhe von 3.000 Euro steuerfreier Reisekostenersatz und der verbleibende Betrag von 1.400 Euro bleibt als Jobticket steuerfrei (und ist nur in dieser Höhe auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen). Auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung sowie die private Nutzungsmöglichkeit kommt es nicht an.

Bahncard 100: Praxisbeispiel zur Teilamortisation

Der Arbeitgeber überlässt einem Mitarbeiter eine Bahncard 100, die er zum Preis von 4.400 Euro erworben hat. Nach der Prognose des Arbeitgebers betragen die ersparten Kosten der Einzelfahrscheine für Dienstreisen im Gültigkeitszeitraum 2.500 Euro. Der reguläre Preis der Jahresfahrkarte für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers hätte 1.600 Euro betragen. Tatsächlich ergeben sich im Laufe der Gültigkeitsdauer für Dienstreisen ersparte Kosten der Einzelfahrscheine in Höhe von 4.100 Euro.

Nach der Prognose des Arbeitgebers erreichen die ersparten Kosten (2.500 Euro + 1.600 Euro) nicht die Kosten der Bahncard 100 von 4.400 Euro. Die Hingabe der Bahncard kann daher zunächst nur anteilig für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte steuerfrei belassen werden (1.600 Euro). In dieser Höhe ist auch der auf die Entfernungspauschale anzurechnende Betrag in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen. Die für Dienstreisen ersparten Kosten der Einzelfahrscheine kann der Arbeitgeber monatsweise oder am Ende des Gültigkeitszeitraumes mindern (mittels Verrechnung mit dem dann feststehenden steuerfreien Reisekostenerstattungsanspruch). Demnach ergibt sich eine steuerfreie Reisekostenerstattung in Höhe von 2.800 Euro (4.400 Euro abzüglich 1.600 Euro).

Weitere Informationen bezüglich der Verwaltungsregeln zur Unterscheidung zwischen Nah- und Fernverkehr sowie zu den Anrechnungs- und Bescheinigungspflichten lesen Sie im Beitrag: Steuerbefreiung von Jobtickets und 49-Euro-Ticket.


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