A. Allgemeine Hinweise

 

Rz. 1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Die Bahn ist privatisiert worden. Dazu wurden die Sondervermögen "Deutsche Bundesbahn" des Bundes und "Deutsche Reichsbahn" der früheren DDR in dem Sondervermögen "Bundeseisenbahnvermögen" zusammengefasst (vgl Art 87 GG sowie das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27.12.1993, BStBl 1993 I, 2378). Das beamtete Personal wird weiter vom "Bundeseisenbahnvermögen" verwaltet, besonders durch Zuweisung an die 1994 mit Sitz in Frankfurt/M gegründete Deutsche Bahn AG. Die Rechtsstellung der Beamten bleibt gewahrt (vgl besonders § 12 Abs 2 bis 4 des Gesetzes über die Gründung einer Deutschen Bahn AG = Art 2 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27.12.1993, BGBl 1993 I, 2386). Damit gelten für die am 31.12.1993 vorhandenen aktiven und die Beamten im Ruhestand die bisher bestehenden Regelungen fort (> Rz 2). Auf Grund der 2. Bahnstrukturreform wurden die verschiedenen Unternehmensbereiche der neuen Gesellschaft in weitere selbständige (Tochter-)Unternehmen umgewandelt.

 

Rz. 2

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Bundesbeamte, die bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundesbahn beschäftigt sind, behalten ihren früheren Status bei. Das Besoldungsrecht des Bundes bleibt anwendbar. Die ihnen zufließenden Bezüge sind Zahlungen aus einer öffentlichen Kasse, weil die Kasse des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) eine öffentliche Kasse ist.

Bei einer Beschäftigung im Ausland gelten Besonderheiten: Die Kassenstaatsklausel (> Doppelbesteuerung Rz 47 ff) wird auf Bedienstete, die auf Grund eines Dienstleistungsüberlassungsvertrags ihre Dienste in einem privat strukturierten Unternehmen erbringen, nicht angewendet (> Auslandsbeamte Rz 1). Das Besteuerungsrecht folgt den Regelungen der DBA für unselbständige Arbeit (vgl FinMin NI vom 12.08.1999, DB 1999, 2443). Es gibt aber mit einigen Vertragsstaaten anderweitige Vereinbarungen, zB mit > Frankreich Rz 13, > Italien Rz 7, > Luxemburg Rz 5, > Spanien Rz 7.

 

Rz. 3

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Nehmen Mitarbeiter der Deutschen Bahn AG Beförderungsleistungen in Anspruch, ist der Rabatt-Freibetrag des § 8 Abs 3 EStG (> Rabatte Rz 56 – 61) entsprechend anwendbar für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutschen Bahn AG (DB AG) zugewiesen sind, und für die Ruhestandsbeamten des früheren Sondervermögens Deutsche Bundesbahn. Entsprechendes gilt für ArbN der früheren Sondervermögen Deutsche Bundesbahn und Deutsche Reichsbahn, deren Arbeitsverhältnisse wegen Erreichens der Altersgrenze oder Zuerkennung einer Rente geendet haben (vgl §§ 12 Abs 8, 14 Abs 6 des Gesetzes über die Gründung einer Deutschen Bahn AG vom 27.12.1993, BGBl 1993 I, 2378; BFH 246, 423 = BStBl 2015 II, 39).

 

Rz. 4

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Für die ArbN, die bei Gründung der Deutschen Bahn AG übernommen worden sind oder von ihr oder einem ihrer Tochterunternehmen eingestellt worden sind, gilt § 8 Abs 3 EStG nur für solche Beförderungsleistungen, die der jeweilige ArbG als seine eigene Beförderungsleistung gegenüber seinem ArbN erbringt. Eine konzernübergreifende Anwendung von § 8 Abs 3 EStG ist nicht zulässig (vgl > Rabatte Rz 21 ff; EFG 2009, 1638). Um eine Leistung vom jeweiligen ArbG handelt es sich jedoch, wenn ein vom BEV beurlaubter Beamter bei der Deutschen Bahn AG angestellt ist und von dieser Beförderungsleistungen erhält, und zwar auch, wenn diese auf Grund des privatrechtlichen Anstellungsvertrags während des Ruhestands gewährt werden (EFG 2014, 1303).

 

Rz. 5

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Die Beförderungsleistungen, die eine andere Bahngesellschaft erbracht hat, sind nach § 8 Abs 2 EStG zu bewerten; die Freigrenze des § 8 Abs 2 Satz 11 EStG ist anwendbar.

 

Rz. 6

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Randziffer einstweilen frei.

B. Einzelfragen

 

Rz. 7

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Aufwandsentschädigungen

Bahnbeamte können zwar auch nach der Privatisierung Aufwandsentschädigungen erhalten (> Aufwandsentschädigungen Rz 24). Ob sie öffentliche Dienste leisten, war schon bei der früheren Deutschen Bundesbahn nicht eindeutig geklärt (vgl BFH 103, 165 = BStBl 1971 II, 818). § 3 Nr 12 Satz 2 EStG ist aber uE wegen veränderter Strukturen nach der Privatisierung (> Rz 1, 2) nicht mehr anwendbar. Denn grundsätzlich leisten die Mitarbeiter der in § 4 Abs 3 KStG genannten Betriebe, zu denen auch die dem öffentlichen Verkehr dienenden Betriebe gehören, keine öffentlichen Dienste (BFH 160, 221 = BStBl 1990 II, 679). Eine Ausnahme gilt uE nur noch für mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Bahnbeamte.

Auslandsvertretungen

Auslandsbeamte Rz 1; > Deutsche Bahn Rz 2; ferner > Beamte.

Außergewöhnliche Arbeiten

Die pauschale tarifvertragliche Entschädigung ist stpfl Arbeitslohn (R 19.3 Abs 1 Nr 1 LStR).

Auszubildende

Der geldwerte Vorteil aus der Unterbringung und Verpflegung in Heimen unterliegt dem LSt-Abzug mit den amtlichen Sachbezugswerten für freie Unterkunft und Verpflegung (> Anh 15; > Sachbezugswerte).

Bahnärzte

Ärzte Rz 2.

BahnCard

BahnCard.

Bahnpolizei

Rz 7 Polizeivollzugsbeamte.

Beihilfen

Beamte des BEV, die für eine Tätigkeit ...

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