Rz. 1

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Die "Regelmäßige Arbeitsstätte" war bis einschließlich 2013 der zentrale Schlüsselbegriff des damaligen steuerlichen Reisekostenrechts, weil sie bestimmend für den Umfang der steuerfreien Leistung des ArbG oder der als > Werbungskosten abziehbaren > Reisekosten war (umfassend zur seinerzeitigen Relevanz zB Hilbert, NWB 2011, 2722).

Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 (BStBl 2013 I, 188) wurde nicht nur das Reisekostenrecht umgestaltet, sondern ab 2014 auch die regelmäßige Arbeitsstätte durch die gesetzlich definierte sog > Erste Tätigkeitsstätte ersetzt.

Ausschlaggebend für die Reform war ua die zuvor mehrfach geänderte BFH-Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeitsstätte, die deren Handhabung immer schwieriger machte. Seit 2014 kommt es nicht mehr darauf an, wo ein Arbeitnehmer seinen Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit hat bzw welcher betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers eine hinreichend zentrale Bedeutung zukommt. Vielmehr wird die erste Tätigkeitsstätte grds durch Arbeitgeberzuordnung festgelegt (§ 9 Abs 4 Satz 2 EStG; Einzelheiten > Erste Tätigkeitsstätte Rz 12 ff).

 

Rz. 2

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Der Begriff "regelmäßige Arbeitsstätte" war schon lange gebräuchlich, wurde im EStG aber erstmals in § 9 Abs 2 EStG von 2006 – später ersetzt durch § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 EStG (in der Fassung bis 2013) – erwähnt, ohne dort näher bestimmt zu werden. Bei der Bestimmung der ‚regelmäßigen Arbeitsstätte’ war von > R 9.4 Abs 3 Satz 1 LStR 2011 als Grundregel auszugehen: Gesucht wurde der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des ArbN in einer ortsfesten dauerhaften betrieblichen Einrichtung des ArbG, der der ArbN zugeordnet ist und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsucht. Die erste Tätigkeitsstätte fordert hingegen nur eine ortsfeste betriebliche Einrichtung, der der ArbN dauerhaft zugeordnet ist (§ 9 Abs 4 Satz 1 EStG; Einzelheiten > Erste Tätigkeitsstätte Rz 7 ff).

 

Rz. 3

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Bei der Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte war besonders zu berücksichtigen, welche Tätigkeit der ArbN an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrzunehmen hat und welches konkrete Gewicht dieser Tätigkeit zukommt. Damit waren im Wesentlichen qualitative Abgrenzungsmerkmale maßgebend. Am Betriebssitz musste der ArbN ‚seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit’ nachgehen. Der zu beurteilenden Tätigkeitsstätte musste eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber weiteren Tätigkeitsorten beizumessen sein.

In neueren Entscheidungen zur ersten Tätigkeitsstätte hat der BFH klargestellt (BFH 264, 248 = BStBl 2019 II, 546; im Wesentlichen inhaltsgleich BFH/NV 2019, 904), dass die dazu ergangene Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeitsstätte (BFH 234, 160 = BStBl 2012 II, 36 und BFH 234, 164 = BStBl 2012 II, 38) seit 2014 gegenstandslos geworden ist. Es kommt heutzutage nicht mehr darauf an, ob der zu beurteilenden Tätigkeitsstätte eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber weiteren Tätigkeitsorten beizumessen ist bzw welche Tätigkeiten an den verschiedenen Tätigkeitsorten ausgeübt werden und welches konkrete Gewicht der jeweiligen Tätigkeit zukommt.

Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt vorrangig anhand der arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegungen durch den ArbG (> Erste Tätigkeitsstätte Rz 12 ff).

 

Rz. 4

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

War im Einzelfall keine Zuordnung der regelmäßigen Arbeitsstätte durch den ArbG gegeben und wurde der ArbN mit einer gewissen Regelmäßigkeit in mehreren Betriebsteilen beruflich tätig bzw häufig oder gar überwiegend im Außendienst eingesetzt, konnte auch schon die regelmäßige Arbeitsstätte nach dem zeitlichen Schwerpunkt der Berufsausübung bestimmt werden. Dafür kam eine betriebliche Einrichtung des ArbG in Betracht, in der der ArbN voraussichtlich entweder

arbeitstäglich oder
je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag oder
mindestens 20 % seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig wurde.

Die Kriterien ähneln den heutigen Regelungen zur Bestimmung einer ersten Tätigkeitsstätte nach quantitativen Kriterien (§ 9 Abs 4 Satz 4 EStG, dazu > Erste Tätigkeitsstätte Rz 28 ff).

 

Rz. 5

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Auch als regelmäßige Arbeitsstätte kam ua nach BFH 230, 147 = BStBl 2010 II, 852 nur eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers in Betracht (> Erste Tätigkeitsstätte Rz 7).

Anders als nach heutigem Recht waren jedoch außerbetrieblichen Einrichtungen ausgeschlossen. Die damaligen Entscheidungen (BFH 230, 147 = BStBl 2010 II, 852; keine regelmäßige Arbeitsstätte beim Entleiher und BFH 238, 53 = BStBl 2013 II, 169; Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte) sind bei der Prüfung des Vorliegens einer ersten Tätigkeitsstätte nicht mehr anzuwenden. Die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte erfordert nicht, dass es sich um eine Einrichtung des...

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