Rz. 63

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Im Regelfall wird der ArbN die Fahrtkosten ohne Einzelnachweis mit pauschalen Km-Sätzen ansetzen (> R 9.5 Abs 1 Satz 5 LStR). Seit 2014 richtet sich die Höhe der pauschalen Km-Sätze nach der für das benutzte Beförderungsmittel höchsten Wegstreckenentschädigung nach dem BRKG (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a Satz 2 EStG iVm § 5 BRKG). Danach beträgt die gesetzliche Pauschale für die Nutzung eines PKW/LKW 0,30 EUR und für jedes weitere motorbetriebene Fahrzeug 0,20 EUR pro gefahrenem Km; dazu zählen auch Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Km pro Stunde unterstützt (> Rz 66). Die Prüfung einer eventuell unzutreffenden Besteuerung entfällt (> Rz 64); vgl auch BMF vom 25.11.2020, Rz 37, BStBl 2020 I, 1228, > Anh 2 Reisekosten (allgemein).

 

Rz. 64

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Mit der gesetzlichen Pauschale des § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a Satz 2 EStG iVm § 5 BRKG werden die auf die Nutzungsdauer verteilten Anschaffungs- und die normalen Betriebskosten abgegolten. Zum Umfang der Abgeltung sind zunächst die Regelungen von § 5 BRKG und die aufgrund von § 16 BRKG ergangene ‚Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV)’ vom 01.06.2005, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 01.02.2019 (GMBl Nr 9, 154) maßgebend. Danach sind auch die Kosten für die Mitnahme weiterer Dienstreisender sowie die Mitnahme von dienstlichem und persönlichem Gepäck abgegolten (BRKGVwV Tz 5); ebenso die Prämie für eine Reise-Unfallversicherung (Tz 10.01.03, aaO). Nicht abgegolten sind Garagenmiete, Parkgebühren, Kosten für Fähren, Tunnel- oder Brückennutzung und Mauten (vgl Tz 10.1 aaO); sie sind Reisenebenkosten (> Rz 125).

 

Rz. 64/1

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Eine Entschädigung für die Mitnahme weiterer Personen aus dienstlichem Anlass sieht das BRKG ebenfalls nicht vor, sodass auch hierfür nur die tatsächlichen Kosten berücksichtigungsfähig sind. UE können hierfür anfallende Umweg-Km mit dem pauschalen Km-Satz angesetzt werden. Ergänzend dürfte das objektive > Nettoprinzip für die Abgrenzung heranzuziehen sein. Das betrifft etwa außergewöhnlich hohe zusätzliche Aufwendungen wie zB nichtversicherte Unfallkosten; sie werden bei Ansatz der gesetzlichen Pauschale nicht erwähnt, weil die Wegstreckenentschädigung auch die Versicherungsprämie abgilt; im Reisekostenrecht trägt deshalb der Beschäftigte die Folgen einer Unterversicherung. Steuerlich sollten uE Unfallkosten nach § 9 Abs 1 Satz 1 EStG abziehbar sein (vgl dazu BFH 125, 553 = BStBl 1978 II, 595).

 

Rz. 64/2

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Neben den Km-Sätzen werden zusätzlich auch die bei Auswärtstätigkeit angefallenen Parkgebühren berücksichtigt (BFH 173, 179 = BStBl 1994 II, 422 aE). Sie sind Reisenebenkosten (> R 9.8 LStR; > Rz 125).

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