Rz. 1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Zahlungen einer Fraktion / Gruppe an Mitglieder des Deutschen Bundestages für die Tätigkeit als Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende gehören zu den > Sonstige Einkünfte iSd § 22 Nr 1 Satz 1 EStG (EFG 2002, 1228, rkr; Rev eingelegt, aber Verfahren nach deren Rücknahme eingestellt, BFH-Beschluss vom 17.12.2002 – X R 26/02, nicht dokumentiert). Sie sind keine steuerfreien Aufwandsentschädigungen iSd § 3 Nr 12 EStG. Die durch diese Tätigkeit veranlassten Aufwendungen werden in nachgewiesener oder glaubhaft gemachter Höhe als > Werbungskosten berücksichtigt. Wegen § 3c EStG bedarf es aber der Abgrenzung von solchen Aufwendungen, die bereits durch die an > Abgeordnete steuerfrei gezahlte Kostenpauschale gedeckt werden.

 

Rz. 2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Die Tätigkeit der Parlamentarischen Geschäftsführer und Vorsitzenden der Arbeitskreise führt zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn überwiegend typisch verwaltende Tätigkeiten (zB Personalführung, Abschluss von Einstellungs- und Beschaffungsverträgen, Prüfung und Zeichnung von Buchungsbelegen, Genehmigung von Reiseanträgen) ausgeübt werden. Insoweit ist die Fraktion/Gruppe als ArbG zum LSt-Abzug verpflichtet (§ 38 EStG). Die Wahrnehmung dieser ArbG-Pflichten durch die Parlamentsverwaltung ist im Rahmen von § 38 Abs 3 Satz 2 oder Abs 3a Satz 2 EStG möglich (> Lohnzahlung durch Dritte). Die Bezüge sind dagegen > Sonstige Einkünfte iSd § 22 Nr 1 Satz 1 EStG, wenn überwiegend Aufgaben wahrgenommen werden, die Ausfluss des Abgeordnetenmandats sind (zB Mitwirkung im Ältestenrat des Deutschen Bundestages). Zu weiteren Hinweisen > Abgeordnete.

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