Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

§ 38 EStG verpflichtet den ArbG zum LSt-Abzug auch für bestimmte Zuwendungen, die sein ArbN von einem Dritten erhält. In anderen Fällen ist der Dritte selbst zum LSt-Abzug verpflichtet. In wiederum anderen Fällen ist kein LSt-Abzug möglich; dann muss der ArbN Zuwendungen Dritter in seiner Steuererklärung angeben.

A. Einführung

 

Rz. 1

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Erbringt ein anderer als der eigentliche ArbG Leistungen an den ArbN, die zum > Arbeitslohn gehören, ist zu klären, wer von ihnen den LSt-Abzug vorzunehmen hat. Für diese Zuordnung sind drei Fallgruppen zu unterscheiden:

Obwohl ein Dritter leistet, hat der ArbG den LSt-Abzug vorzunehmen. Zum Arbeitslohn, dh zu den dem LSt-Abzug unterliegenden Einnahmen aus dem Dienstverhältnis, kann auch zählen,

was dem ArbN nicht unmittelbar vom ArbG, sondern von dritter Seite in Geld oder als geldwerter Vorteil für die Beschäftigung zufließt (zur unechten und zur echten Lohnzahlung durch Dritte > Rz 2–13);
was das Unternehmen einem bei ihm tätigen ArbN eines anderen ArbG zuwendet. Zur Entsendung von ArbN > Rz 14.

Den LSt-Abzug hat der leistende Dritte vorzunehmen. Dazu gehören

bestimmte Leistungen, die für den eigentlichen ArbG von einem Dritten erbracht werden (> Rz 15–24); außerdem
Leistungen, die auf einem eigenen Dienstverhältnis beruhen, dass der Dritte zu dem ArbN begründet hat (> Rz 25).
In anderen Fällen entstehen zwar besteuerbare Einkünfte; diese unterliegen aber nicht dem LSt-Abzug, weder durch den ArbG noch den leistenden Dritten (> Rz 26). Zu anderen Vergütungen > Rz 27. Der ArbN hat diesen Teil seiner Einkünfte in seiner > Steuererklärung dem FA mitzuteilen, das sie iRd > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 39 ff besteuert.

B. Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber

I. Unechte Lohnzahlung durch Dritte

 

Rz. 2

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Bei einer ‚unechten‘ Lohnzahlung Dritter bleibt der ArbG zum LSt-Abzug verpflichtet (§ 38 Abs 1 Satz 1 EStG). Der Dritte handelt in solchen Fällen als Leistungsmittler für Rechnung des ArbG, und zwar in dem Sinn, dass er dem ArbN Bar- oder Sachlohn im ausdrücklichen Auftrag oder zumindest im mutmaßlichen Interesse des ArbG zukommen lässt.

 

Beispiele 1:

a) Ein Kunde des ArbG, in dessen Betrieb der ArbG seine Mitarbeiter zu länger andauernden Montagearbeiten entsandt hat, zahlt diesen im Auftrag des entfernt ansässigen ArbG einen Teil des Arbeitslohns am Arbeitsort aus.
b) Ein ArbN wird für seinen ArbG im Rahmen einer legalen Arbeitnehmerüberlassung für einen Fremdbetrieb tätig. Dem ArbN wird während seiner Auswärtstätigkeit im Auftrag des entfernt ansässigen ArbG von dessen Kunden (dem Fremdbetrieb) ein variabler Teil des Arbeitslohns am Arbeitsort ausgezahlt. Für den LSt-Abzug bleibt auch insoweit allein der ArbG (Verleiher) verantwortlich (> Arbeitnehmerüberlassung Rz 5).
c) Der ArbG hat seine im Rahmen der BetrAV aufgebauten Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung gegen eine Versicherung zugunsten des ArbN an dessen geschiedene Ehefrau abgetreten. Diese erhält dadurch einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer (BFH 200, 350 = BStBl 2002 I, 884). Erbringt die Versicherung Leistungen an den Dritten, um Verbindlichkeiten des ArbN zu erfüllen, handelt es sich um unechte Lohnzahlung durch Dritte mit der Folge, dass der ArbG zum LSt-Abzug verpflichtet bleibt. Zu ähnlichen Tatbeständen > Versorgungsausgleich.
d) Der ArbG – eine Versicherung – vermittelt Versicherungsverträge zugunsten der ArbN unter Verzicht auf die Vermittlungsprovision (BFH 195, 376 = BStBl 2002 II, 230) oder – bei gleichem Tarif – höhere Leistungen (EFG 2002, 905).
e) Ein Betriebs- oder Personalrat erbringt für die ArbN des vertretenen Betriebs bzw der > Juristische Person Leistungen aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln, zB bei einer > Betriebsversammlung oder > Betriebsveranstaltungen die zu Arbeitslohn führen. Auch insoweit ist der ArbG zum LSt-Abzug verpflichtet (EFG 1998, 204).
 

Rz. 3

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Ebenso ist es, wenn der Dritte die Stellung einer Kasse des ArbG innehat. Dieser Fall wird für den LSt-Abzug genauso behandelt, wie eine unmittelbare Lohnzahlung durch den ArbG selbst (§ 38 Abs 1 Satz 1 EStG; > R 38.4 Abs 1 LStR).

 

Beispiele 2:

a) Der ArbN hat im Rahmen der BetrAV einen Leistungsanspruch gegen seinen ArbG erworben, den zu erfüllen der ArbG einer überbetrieblichen Unterstützungskasse übertragen hat (> Betriebliche Altersversorgung Rz 25 ff). Der ArbG bleibt für den LSt-Abzug verantwortlich, auch wenn nicht er selbst, sondern die U-Kasse für ihn Leistungen erbringt, die zum Arbeitslohn gehören (vgl zu Erholungsbeihilfen BFH 72, 456 = BStBl 1961 III, 167 und zur Versorgung BFH 66, 701 = BStBl 1958 III, 268).
b) Ebenso kann es bei Leistungen aus einer vom ArbG gegründeten Stiftung sein (BFH 71, 233 = BStBl 1960 III, 335).
 

Rz. 4

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Randziffer einstweilen frei.

II. Echte Lohnzahlung durch Dritte

 

Rz. 5

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Bei der ‚echtenLohnzahlung durch Dritte erbringt der Dritte Leistungen an den ArbN, ohne dass eine Auftrags-Beziehung der unter > Rz 2 bezeichneten Art zum ArbG besteht. Der D...

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