Rz. 25

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Ansprüche aus der bAV werden kraft Gesetzes erst bei Eintritt bestimmter Voraussetzungen unverfallbar. Es ist danach zu unterscheiden, ob die Versorgungszusage vom ArbG oder vom ArbN finanziert worden ist (vgl Beye/Bode/Stein, DB-Beilage 5/2001, S 9ff; Obenberger/May, DStR 2008, 457).

▸  Arbeitgeberfinanzierte Versorgungsanwartschaft:

 

Rz. 26

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Versorgungszusage vor dem 01.01.2001: Unverfallbarkeit tritt ein, wenn der ArbN das 35. Lebensjahr vollendet hat und die Versorgungszusage entweder mindestens 10 Jahre oder bei einer mindestens 12-jährigen Betriebszugehörigkeit mindestens 3 Jahre bestanden hat oder wenn der ArbN das 30. Lebensjahr vollendet hat und die Versorgungszusage seit dem 01.01.2001 mindestens 5 Jahre bestanden hat (vgl § 30f Abs 1 BetrAVG);
Versorgungszusage nach dem 31.12.2000 und vor dem 01.01.2009: Unverfallbarkeit tritt ein, wenn der ArbN das 30. Lebensjahr vollendet und die Versorgungszusage mindestens 5 Jahre bestanden hat oder wenn der ArbN das 25. Lebensjahr vollendet hat und die Versorgungszusage seit dem 01.01.2009 mindestens 5 Jahre bestanden hat (§ 30f Abs 2 BetrAVG);
Versorgungszusage nach dem 31.12.2008 und vor dem 01.01.2018: Unverfallbarkeit tritt ein, wenn der ArbN das 25. Lebensjahr vollendet und die Versorgungszusage mindestens 5 Jahre bestanden hat oder wenn der ArbN das 21. Lebensjahr vollendet hat und die Versorgungszusage seit dem 01.01.2018 mindestens 3 Jahre bestanden hat (§ 30f Abs 3 BetrAVG);
Versorgungszusage ab dem 01.01.2018: Unverfallbarkeit tritt ein, wenn der ArbN das 21. Lebensjahr vollendet und die Versorgungszusage mindestens 3 Jahre bestanden hat (§ 1b Abs 1 Satz 1 BetrAVG).

▸  Arbeitnehmerfinanzierte Versorgungsanwartschaft:

 

Rz. 27

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Versorgungszusage vor dem 01.01.2001: Unverfallbarkeit tritt ein, wenn der ArbN das 35. Lebensjahr vollendet hat und die Versorgungszusage entweder mindestens 10 Jahre oder bei einer mindestens 12-jährigen Betriebszugehörigkeit mindestens 3 Jahre bestanden hat oder wenn der ArbN das 30. Lebensjahr vollendet und die Versorgungszusage seit dem 01.01.2001 mindestens 5 Jahre bestanden hat (vgl § 30f Abs 1 BetrAVG).
Bei einer Versorgungszusage nach dem 31.12.2000 tritt für Versorgungsanwartschaften, die durch Entgeltumwandlung erworben worden sind, sofort Unverfallbarkeit ein (vgl § 1b Abs 5 BetrAVG).
 

Rz. 28

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

In anderen Fällen, in denen der ArbN Beiträge zur Direktversicherung, an eine Pensionskasse oder an einen Pensionsfonds im Wege der Entgeltumwandlung (> Rz 15 ff) wirtschaftlich selbst trägt, kann der ArbN die Unverfallbarkeit mit dem ArbG vertraglich vereinbaren. Auch eine Verkürzung gesetzlicher Mindestfristen ist zulässig. Eine längere Frist zu Ungunsten des ArbN darf aber nicht vereinbart werden (vgl § 19 Abs 3 BetrAVG). Entsprechendes gilt für Eigenbeiträge (> Rz 23).

 

Rz. 29

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Randziffer einstweilen frei.

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