Rz. 14

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Ein Unternehmen mit Betriebsstätte im Inland ist zum LSt-Abzug verpflichtet, zu dem ein im Ausland ansässiges Unternehmen ohne eigene > Betriebsstätte im Inland ArbN entsendet. Das inländische Unternehmen wird zum "inländischen Arbeitgeber" (§ 38 Abs 1 Satz 2 EStG). Voraussetzung ist, dass das aufnehmende inländische Unternehmen zwar selbst kein ArbG ist, der Arbeitlohn aber von ihm wirtschaftlich getragen wird.

 

Beispiel:

Die deutsche GmbH (G) schließt mit ihrer niederländischen Schwestergesellschaft (S) einen Vertrag, auf dessen Grundlage ArbN der niederländischen S auf Anforderung der G für diese im Inland tätig werden. Die ArbN erhalten ihr Gehalt für den gesamten Zeitraum von der niederländischen S, die wiederum das Gehalt auf Grund der von vornherein getroffenen Vereinbarung an die G weiterbelastet.

Die deutsche G hat als inländischer ArbG die lohnsteuerlichen ArbG-Pflichten zu erfüllen, da sie den Arbeitslohn für die ihr geleistete Arbeit auf Grund der Weiterbelastung wirtschaftlich trägt. Unerheblich ist, dass die niederländische S den ArbN den Arbeitslohn auszahlt.

Zu Einzelheiten > Ausländische Arbeitnehmer im Inland Rz 5, > Doppelbesteuerung Rz 39/2 ff und > Entsendung von Arbeitnehmern sowie > R 19.1 Satz 4 LStR; > R 38.3 Abs 5 Satz 1 LStR.

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