Rz. 15

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

In den Fällen des § 38 Abs 3a Satz 1 EStG unterliegen Vergütungen beim Leistenden dem LSt-Abzug, die dieser im Namen und für Rechnung eines Dritten erbringt. Soweit ein ArbN aus einem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis tarifvertragliche Ansprüche auf Arbeitslohn unmittelbar gegen einen im Inland ansässigen Dritten hat und diese Ansprüche von diesem durch Zahlung von Geld erfüllt werden, hat der Dritte kraft Gesetzes die Pflichten eines ArbG (> Arbeitgeber, > Steuerabzugsverfahren).

 

Beispiel:

Eine Urlaubsausgleichskasse (zB > ULAK) erbringt Leistungen an die ArbN der sie tragenden ArbG (> Baugewerbe Rz 1 ff, > Dachdecker, > Maler Rz 2).

 

Rz. 16

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Ohne Vorlage einer Steuerkarte kann der Dritte > Sonstige Bezüge bis zu einem > Jahresarbeitslohn von 10 000 EUR mit 20% dem LSt-Abzug unterwerfen (§ 39c Abs 5 EStG; das entspricht der LSt bei Steuerklasse VI). Dies gilt auch für > Beschränkte Steuerpflicht (vgl § 39d Abs 3 Satz 4 EStG). Wegen der Ungenauigkeit dieses Steuerabzugs sieht § 46 Abs 2 Nr 5 EStG eine Pflichtveranlagung vor (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 91).

 

Rz. 17

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Randziffer einstweilen frei.

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