Rz. 1

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Als LSt-Abzugsverfahren (vgl §§ 38 bis 42g EStG) werden die Vorgänge bezeichnet, die mit der Einbehaltung und Abführung der LSt zu tun haben.

Bei einem > Arbeitnehmer unterliegt der > Arbeitslohn dem LSt-Abzug durch den > Arbeitgeber; dieses besondere Verfahren ist verfassungsgemäß (BVerfG 96, 1 vom 10.04.1997 – 2 BvL 77/92 = BStBl 1997 II, 518; BFH/NV 2000, 1471; zweifelnd T/K/Drüen, § 43 AO Rz 8 mwN). Zum LSt-Abzug ist ein > Inländischer Arbeitgeber iSv § 38 Abs 1 EStG verpflichtet; dazu gehören auch im > Ausland Rz 1 ansässige ArbG, wenn sie im > Inland eine > Betriebsstätte unterhalten. Zur Rechtsnachfolge bei > Betriebsübergang. Zeitlich ist der LSt-Abzug beim > Zufluss von Arbeitslohn vorzunehmen. Mit diesem Zufluss entsteht die > Lohnsteuer (> Entstehung und Fälligkeit der Lohnsteuer).

 

Rz. 2

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Gegenstand des Steuerabzugs sind die > Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 38 Abs 1 Satz 1 EStG). § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG geht davon aus, dass zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die "Gehälter, Löhne... und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung" gehören. So benennt der Gesetzgeber den > Arbeitslohn eher rechtstechnisch im Hinblick auf den LSt-Abzug als steuersystematisch, denn grundsätzlich werden die > Einnahmen – der Arbeitslohn – erst nach Minderung um die WK zu Einkünften (vgl § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 2 EStG). Verfügt der ArbG nicht über weitere persönliche Besteuerungsmerkmale des ArbN, hat er die ungünstigste Steuerklasse VI anzuwenden (vgl § 39c Abs 1 Satz 1 EStG). Wird der ArbN nicht veranlagt (> Veranlagung von Arbeitnehmern), gilt die ESt durch den LSt-Abzug als abgegolten (§ 46 Abs 4 EStG; > Rz 4). Der ArbN wird aber idR an einer möglichst niedrigen Besteuerung seines Arbeitslohns interessiert sein. Darum muss er sich kümmern, indem er der FinVerw seine persönlichen Verhältnisse offenlegt und die erforderlichen Anträge stellt (> Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 35 ff).

 

Rz. 3

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Als persönliche, für die Besteuerung beim LSt-Abzug erhebliche Verhältnisse des ArbN werden im Zusammenwirken der beteiligten Behörden zunächst steuermindernde > Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet. Um seine > Informationelle Selbstbestimmung zu wahren, geschieht das nur im Einverständnis mit dem ArbN (> Lohnsteuerabzugsmerkmale Rz 2). Dazu übermittelt zunächst die > Kommunale Meldebehörde persönliche Daten an das BZSt zur automatisierten Bildung von ELStAM. Das FA ergänzt diese auf Antrag des Stpfl im > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren durch die Feststellung von Freibeträgen und Hinzurechnungsbeträgen (> Hinzurechnungsbetrag) sowie anderer > Lohnsteuerabzugsmerkmale Rz 10 ff. Diese Besteuerungsmerkmale sammelt das BZSt unter der > Identifikationsnummer des ArbN. Beim > Bundeszentralamt für Steuern muss der ArbG die ELStAM abrufen, um nach ihrer Maßgabe vom Arbeitslohn die LSt sowie etwaig Zuschlagsteuern wie > Kirchensteuer und > Solidaritätszuschlag auf > Laufende Bezüge und > Sonstige Bezüge einzubehalten. Die Einzelheiten dazu hat der ArbG in einem für jeden ArbN zu führenden > Lohnkonto aufzuzeichnen. Die einzubehaltenden Steuerabzüge hat der ArbG bei seinem > Betriebsstätten-Finanzamt anzumelden (> Lohnsteuer-Anmeldung) und dorthin abzuführen (> Abführung der Lohnsteuer). Zum LSt-Abzug gehören auch die Anrufungsauskunft (> Auskünfte und Zusagen des Finanzamts Rz 5 ff), die > Pauschalierung der Lohnsteuer, die > Haftung für Lohnsteuer und die > Außenprüfung sowie die > Lohnsteuer-Nachschau. Zu ergänzenden Hinweisen > Lohnsteuer sowie > Überblick über das Lohnsteuerrecht. Zur Steuerfreistellung des > Existenzminimum beim LSt-Abzug durch den > Grundfreibetrag, > Lohnsteuertarif.

Für ArbN, die im > Inland nicht bei der > Kommunale Meldebehörde erfasst sind oder die keine > Identifikationsnummer haben, > Beschränkte Steuerpflicht Rz 25 ff.

 

Rz. 4

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Das LSt-Abzugsverfahren wird erst mit dem betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den ArbG (> Lohnsteuer-Jahresausgleich Rz 18 ff) und der elektronischen Übermittlung einer > Lohnsteuerbescheinigung abgeschlossen; ggf führt eine nachfolgende LStAp zur Nachbesserung des LSt-Abzugsverfahrens. Beantragt der ArbN zur Anrechnung von LSt eine Veranlagung nach § 46 Abs 2 Nr 8 EStG (> Veranlagung von Arbeitnehmern), so ist das Veranlagungsverfahren nicht mehr Teil des LSt-Abzugs; ebenso, wenn der ArbN nach § 46 Abs 2 Nr 1 bis 7 EStG zur Abgabe einer > Steuererklärung verpflichtet ist. Das > Wohnsitz-Finanzamt ist deshalb im Rahmen der Veranlagung zur ESt an eine vom > Betriebsstätten-Finanzamt gegebene lohnsteuerliche Anrufungsauskunft nicht gebunden (> Auskünfte und Zusagen des Finanzamts Rz 5 ff [45]). Bei ArbN, die nicht zur ESt zu veranlagen sind, ist die ESt durch den LSt-Abzug abgegolten (§ 46 Abs 4 EStG – Grundsatz –).

 

Rz. 5

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Bei ArbN, die zur ESt zu veranlagen sind, wirkt der LSt-Abzug hingegen wie ein Vorauszahlungsverfahr...

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