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Auf einen Blick:

Die Steuerabzüge muss der ArbG jeweils spätestens 10 Tage nach Ablauf des für ihn maßgeblichen Anmeldungszeitraums (Monat/Quartal/Jahr) an sein Betriebsstätten-FA abführen.

A. Das Wesentliche vorab

 

Rz. 1

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Der > Arbeitgeber hat die im LSt-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene und übernommene LSt und andere Steuerabzüge spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums an das für ihn zuständige > Betriebsstätten-Finanzamt abzuführen (§ 41a Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG).

 

Rz. 2

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Je nach dem, ob der LSt-Anmeldungszeitraum der Kalendermonat, das Kalender-Vierteljahr (Quartal) oder das Kalenderjahr ist, hat der ArbG die LSt zu den in der nachfolgenden Tabelle genannten Terminen an das Betriebsstätten-FA abzuführen (vgl § 41a Abs 2 EStG).

 
Zahlungstermine Anmeldungszeitraum abzuführende LSt im Vorjahr

10.01., 10.02.,

10.03., 10.04.,

10.05., 10.06.,

10.07., 10.08.,

10.09., 10.10.,

10.11., 10.12.,
der Kalendermonat mehr als 5 000 EUR

10.01. (für den Zeitraum vom 01.10. bis 31.12. des Vorjahres),

10.04., 10.07., 10.10.
das Vierteljahr/das Quartal mehr als 1 080 EUR, aber nicht mehr als 5 000 EUR
10.01. (für das Vorjahr) das Kalenderjahr nicht mehr als 1 080 EUR

Von der Abführung unabhängig ist die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG; > Lohnsteuer-Anmeldung Rz 6).

 

Rz. 3

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Setzt das FA die LSt abweichend von der Steueranmeldung oder wegen fehlender Anmeldung erstmals fest, wird im Allgemeinen eine Zahlungsfrist von einer Woche gewährt.

 

Rz. 4

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Die vom FA durch Haftungs- oder Nachforderungsbescheid angeforderten Steuerbeträge sind nach Ablauf eines Monats fällig (> R 42d.1 Abs 7 LStR; > Entstehung und Fälligkeit der Lohnsteuer Rz 5); Entsprechendes gilt für die aufgrund einer > Außenprüfung der LSt vom ArbG schriftlich anerkannten Steuerbeträge (vgl § 42d Abs 4 EStG; > Haftung für Lohnsteuer Rz 227 ff), ferner für die > Kirchensteuer, den > Solidaritätszuschlag sowie für die Beiträge zur > Arbeitskammer (Arbeitnehmerkammer).

B. Abführung im Einzelnen

 

Rz. 5

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Der ArbG hat die im Anmeldungszeitraum von seinen sämtlichen ArbN einbehaltene sowie die pauschal erhobene und deshalb übernommene LSt (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 2) abzuführen, dh an das FA zu zahlen. Rechtsgrundlage ist die auf der LSt-Anmeldung beruhende Steuerfestsetzung (> Lohnsteuer-Anmeldung Rz 15 ff).

In der Praxis wird der ArbG regelmäßig den angemeldeten Betrag an LSt abführen; der angemeldete entspricht dann dem abgeführten Betrag. Das Gesetz geht aber von etwas anderem aus: § 41a Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG verpflichtet den ArbG, die insgesamt einbehaltene und übernommene LSt abzuführen; anzumelden ist hingegen die einzubehaltende und zu übernehmende LSt (§ 41a Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG). Würde der ArbG fälschlich weniger oder mehr als erforderlich an LSt einbehalten haben, müsste er gleichwohl den richtigen Betrag anmelden und den zu hoch oder zu niedrig tatsächlich einbehaltenen Betrag abführen. Diese Regelung bewirkt zum einen, dass das FA eine fehlerhafte LSt-Anmeldung auf den richtigen Betrag der einzubehaltenden und zu übernehmenden LSt festsetzen darf (> Lohnsteuer-Anmeldung Rz 1–3). Zum anderen lässt die Verpflichtung des ArbG, die tatsächlich einbehaltene LSt abzuführen, erkennen, dass es sich bei der Abführung der LSt um die Erfüllung einer besonderen Anmeldungssteuerschuld des ArbG handelt (im Einzelnen > Lohnsteuer-Anmeldung Rz 27). Der ArbG hat die LSt zwar für Rechnung des ArbN einzubehalten (§ 38 Abs 3 Satz 1 EStG). Die Abführung beruht jedoch auf einer eigenständigen rechtlichen Verpflichtung nur des ArbG. Daraus folgt, dass nur der ArbG erstattungsberechtigt ist, wenn er mehr LSt abführt als das FA festgesetzt hat (> Erstattung von Lohnsteuer Rz 51 ff). Die Abführung lässt hingegen nicht die Lohnsteuerschuld des ArbN gegenüber dem FA aus § 38 Abs 2 Satz 1 EStG erlöschen, denn diese ist bereits erloschen, soweit vom ArbG Lohnsteuer einbehalten worden ist (so BFH 145, 198 = BStBl 1986 II, 186; BFH 194, 69 = BStBl 2001 II, 195; Schick, BB 1983, 1041; 1984, 733; Schäfer, Die Dreiecksbeziehung zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Finanzamt beim Lohnsteuerabzug, 1990, Diss Köln 1989 S 33 f; Heuermann, DB 1994, 2411; DB 1996, 1052). Nach aA erlischt die LSt erst mit der Entrichtung durch den ArbG an das FA (Carl, DB 1988, 826 [828]; Gast-de Haan in Stolterfoht [Hrsg], Grundfragen des Lohnsteuerrechts, JbDStJG Köln 1986 S 141 [147]; T/K/Drüen, § 47 AO Rz 19; Völlmeke, DB 1994, 1746 [1748]; Schmidt/Krüger, § 38 EStG Rz 11). Mit Blick auf die hier vertretene Ansicht darf der ArbG etwa den an das FA abzuführenden Betrag nicht erneut vom > Arbeitslohn einbehalten, wenn er die LSt mehrfach tragen muss, zB weil das einbehaltene Geld unterschlagen worden ist. Ebenso darf das FA die einbehaltene LSt nicht noch einmal vom ArbN verlangen (> Rz 15), zB wenn der ArbG illiquide wird (> Insolvenzverfahren). Die einbehaltene LSt wird auch bei Nichtabführung id...

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