Rz. 15

Stand: EL 104 – ET: 10/2014

Die Anmeldung ist eine >  Steuererklärung iSd § 150 Abs 1 AO, in der der ArbG die Steuer selbst errechnen muss.

Eine ausnahmsweise in Papierform eingereichte LSt-Anmeldung ist vom ArbG oder einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben (> Unterschrift). Bei elektronischer Übermittlung ist hingegen keine elektronische Signatur erforderlich. Vielmehr reicht die authentifizierte Übermittlung mittels eines elektronischen Zertifikats aus (§ 6 Abs 1 StDÜV, > Rz 2).

 

Rz. 15/1

Stand: EL 104 – ET: 10/2014

Weicht das FA von der Anmeldung nicht ab, entfällt eine besondere Festsetzung der Steuer (§ 167 Satz 1 AO). Die Anmeldung steht kraft gesetzlicher Fiktion einer Festsetzung durch das FA unter dem >  Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 Satz 1 AO).

Will das FA von der Steuererklärung abweichen, zB weil es einen Rechenfehler feststellt, setzt es den abweichenden Steuerbetrag durch besonderen Bescheid fest (> Rz 30, 31). Führt die Anmeldung zu einer Erstattung (sog Rotbetrag), muss das FA zustimmen, bevor die Anmeldung mit dem Tag der Zustimmung die Wirkung einer Vorbehaltsfestsetzung erlangt (§ 168 Abs 2 AO). Eine Zustimmung ist ein > Verwaltungsakt, wenn sie durch eine Abrechnung bekannt gegeben wird (vgl BFH 198, 27 = BStBl 2002 II, 642). Von der Zustimmung erhält der ArbG idR erst durch die Auszahlung oder Gutschrift des zu erstattenden Betrags Kenntnis. Die Zustimmung bedarf keiner besonderen Form und kann aus Vereinfachungsgründen allgemein erteilt werden (AEAO zu § 168 Nr 9; vgl dort auch die Verwaltungsanweisungen für Fälle, in denen keine allgemeine Zustimmung des FA erteilt wird).

 

Rz. 16

Stand: EL 104 – ET: 10/2014

Da die Anmeldung die Wirkung einer Steuerfestsetzung entfaltet, kann sie innerhalb der Rechtsbehelfsfrist mit dem Einspruch (> Rechtsbehelfe Rz 4 ff) angefochten werden. Ergeht die Steuerfestsetzung ohne Zustimmung des FA, bedarf es keiner Rechtsbehelfsbelehrung; die Einspruchsfrist verlängert sich nicht auf ein Jahr, weil das FA nicht durch schriftlichen Verwaltungsakt entscheidet (BFH 186, 297 = BStBl 1998 II, 649). Der ArbG kann, um zB eine Rechtsfrage zu klären, gegen die Festsetzung der von ihm selbst angemeldeten LSt Einspruch einlegen. Führt die Anmeldung zu einer Steuervergütung oder zu einem Mindersoll, beginnt die Rechtsbehelfsfrist erst mit der Bekanntgabe der Zustimmung des FA, dh mit der Auszahlung der entsprechenden Beträge. Ist eine Zustimmung des FA nicht erforderlich, beginnt die Rechtsbehelfsfrist mit Eingang der Anmeldung beim FA.

 

Rz. 17

Stand: EL 104 – ET: 10/2014

Soweit mit der LSt-Anmeldung andere Abzugsteuern wie die KiLSt oder der SolZ angemeldet oder deren Erstattung beantragt werden, handelt es sich jeweils um rechtlich besondere Steuererklärungen und darauf beruhende Festsetzungen (Verwaltungsakte), die lediglich zur Vereinfachung zusammengefasst werden. Auch die Kürzungsbeträge für Besatzungsmitglieder von Handelsschiffen (§ 41a Abs 4 EStG) werden als selbständige Teile der LSt-Festsetzung behandelt (> Reeder Rz 5). Das gilt uE auch für das Kindergeld, das von dem öffentlich-rechtlichen ArbG als Kindergeldkasse in der Summe "gesondert abgesetzt" wird (§ 72 Abs 7 Satz 2 EStG). Die Festsetzungen sind ggf jeweils einzeln mit Rechtsbehelf anfechtbar. Deshalb wirkt ein ausdrücklich nur gegen die Festsetzung der LSt gerichteter Rechtsbehelf nicht zugleich für andere Positionen der Anmeldung. Der am Ende der LSt-Anmeldung auszuweisende Gesamtbetrag der positiven und negativen Beträge führt zu keiner eigenständigen Festsetzung; er bestimmt lediglich für das Erhebungsverfahren (kassentechnisch) die Höhe des insgesamt abzuführenden oder zu erstattenden Betrags. Die Vordrucke sehen übrigens eine cent-genaue Rundung vor.

 

Rz. 18

Stand: EL 104 – ET: 10/2014

Zum Rechtsbehelf ist neben dem ArbG auch jeder der von der LSt-Anmeldung betroffenen ArbN befugt (BFH 211, 248 = BStBl 2006 II, 94; BFH 226, 529 = BStBl 2012 II, 493 mwN). Meldet der ArbG die von ihm einbehaltene LSt an, kann der ArbN diese auf der Steuererklärung seines ArbG beruhende Festsetzung (> Rz 15) grundsätzlich mit dem Einspruch anfechten oder Anträge nach § 164 Abs 2 AO iVm § 168 AO stellen. Nach Auffassung des BFH macht es der Rechtsschutz des ArbN erforderlich, dass er die Festsetzung auf Grund der LSt-Anmeldung anfechten kann. Denn der ArbG behält die LSt lediglich für Rechnung des ArbN ein (§ 38 Abs 3 Satz 1 EStG); rechtlich und wirtschaftlich trägt aber der ArbN die LSt. Folgerichtig ist der ArbN als Steuerschuldner iSd § 38 Abs 2 Satz 1 EStG und § 42d Abs 3 EStG auch im Verhältnis zum Betriebsstätten-FA des ArbG Beteiligter im > Steuerabzugsverfahren (§ 78 AO). Das gilt übrigens gleichermaßen auch für die Festsetzung anderer Abzug­steuern (BFH 161, 358 = HaufeIndex 63 510). Um eine Erstattung nach § 37 AO überhöht einbehaltener und angemeldeter Steuerabzüge zu erreichen, muss die auf der LSt-Anmeldung des ArbG beruhende Steuerfestsetzung geändert werden, weil diese den rec...

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