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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Rechtsbehelfe / II. Die Statthaftigkeit des Einspruchs

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Rz. 4

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Der Einspruch ist insbesondere gegeben gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten (vgl § 347 Abs 2 AO), auf die die AO Anwendung findet (§ 347 Abs 1 Nr 1 AO; > Verwaltungsakt). Dazu gehören besonders Steuerbescheide iSd § 155 AO über veranlagte > Einkommensteuer und > Kirchensteuer einschließlich der Festsetzung einer anderen Zuschlagsteuer iSd § 51a EStG wie des > Solidaritätszuschlag. Vorauszahlungsbescheide sind ebenfalls mit dem Einspruch anfechtbar. Das Gleiche gilt für die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs (§ 10d Abs 4 EStG > Verluste Rz 40 ff).

 

Rz. 5

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

§ 347 Abs 1 Nr 1 AO gilt nicht nur für erstmalige, sondern auch solche Steuerbescheide, die bereits erlassene Bescheide ändern oder berichtigen (zB gemäß § 129 AO, § 172ff AO; > Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten), auch wenn mit dem Änderungsbescheid dem Antrag des Stpfl voll entsprochen worden ist (BFH 217, 18 = BStBl 2007 II, 736). Gleiches gilt für Bescheide, mit denen ein Antrag auf Erlass, Aufhebung oder Änderung eines einspruchsfähigen Verwaltungsakts abgelehnt wird oder wenn das FA einen einspruchsfähigen Verwaltungsakt wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 129 AO berichtigt oder es ablehnt, die beantragte Berichtigung durchzuführen (BFH 140, 503 = BStBl 1984 II, 511; > Offenbare Unrichtigkeit). Der Einspruch ist ferner gegeben, wenn das FA eine Veranlagung zur ESt ablehnt (vgl BFH 160, 120 = BStBl 1990 II, 565).

Bei der Zusammenveranlagung von > Ehegatten (> Ehegattenbesteuerung Rz 25–34; selbiges gilt für eingetragene > Lebenspartner, § 2 Abs 8 EStG, vgl auch > Ehegattenbesteuerung Rz 4/4) muss unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden, dass der Rechtsbehelf auch für den anderen Ehegatten bzw eingetrage...

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