Rz. 4

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Der Einspruch ist insbesondere gegeben gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten (vgl § 347 Abs 2 AO), auf die die AO Anwendung findet (§ 347 Abs 1 Nr 1 AO; > Verwaltungsakt). Dazu gehören besonders Steuerbescheide iSd § 155 AO über veranlagte > Einkommensteuer und > Kirchensteuer einschließlich der Festsetzung einer anderen Zuschlagsteuer iSd § 51a EStG wie des > Solidaritätszuschlag. Vorauszahlungsbescheide sind ebenfalls mit dem Einspruch anfechtbar. Das Gleiche gilt für die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs (§ 10d Abs 4 EStGVerluste Rz 40 ff).

 

Rz. 5

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

§ 347 Abs 1 Nr 1 AO gilt nicht nur für erstmalige, sondern auch solche Steuerbescheide, die bereits erlassene Bescheide ändern oder berichtigen (zB gemäß § 129 AO, § 172ff AO; > Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten), auch wenn mit dem Änderungsbescheid dem Antrag des Stpfl voll entsprochen worden ist (BFH 217, 18 = BStBl 2007 II, 736). Gleiches gilt für Bescheide, mit denen ein Antrag auf Erlass, Aufhebung oder Änderung eines einspruchsfähigen Verwaltungsakts abgelehnt wird oder wenn das FA einen einspruchsfähigen Verwaltungsakt wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 129 AO berichtigt oder es ablehnt, die beantragte Berichtigung durchzuführen (BFH 140, 503 = BStBl 1984 II, 511; > Offenbare Unrichtigkeit). Der Einspruch ist ferner gegeben, wenn das FA eine Veranlagung zur ESt ablehnt (vgl BFH 160, 120 = BStBl 1990 II, 565).

Bei der Zusammenveranlagung von > Ehegatten (> Ehegattenbesteuerung Rz 25–34; selbiges gilt für eingetragene > Lebenspartner, § 2 Abs 8 EStG, vgl auch > Ehegattenbesteuerung Rz 4/4) muss unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden, dass der Rechtsbehelf auch für den anderen Ehegatten bzw eingetragenen Lebenspartner eingelegt werden soll (BFH/NV 2013, 709).

 

Rz. 6

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Beantragt der Stpfl bei einer Steuerfestsetzung unter > Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) oder einer vorläufigen Steuerfestsetzung (§ 165 AO; > Vorläufigkeit) die Aufhebung dieser Nebenbestimmung, so ist gegen den ablehnenden Bescheid der Einspruch gegeben. Wird der Vorbehalt nach § 164 AO aufgehoben, kann der Stpfl gegen die Steuerfestsetzung insgesamt Einspruch einlegen. Ebenso, wenn eine vorläufige Steuerfestsetzung endgültig durchgeführt oder für endgültig erklärt wird, jedoch nur, soweit die Vorläufigkeit reichte (AEAO zu § 347 Nr 3). Gegen die Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts in der Einspruchsentscheidung ist nicht ein erneuter Einspruch, sondern die Klage gegeben (BFH 139, 135 = BStBl 1984 II, 85). Das gilt entsprechend, wenn in einer Einspruchsentscheidung die bisher vorläufige Steuerfestsetzung für endgültig erklärt wird.

 

Rz. 7

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Im Bereich des LSt-Abzugs ist der Einspruch gegen alle Entscheidungen des FA oder des > Bundeszentralamt für Steuern gegeben, mit denen > Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) festgestellt werden oder ein Antrag auf deren Bildung vom FA abgelehnt wird. Der ArbN kann Einspruch einlegen, sobald ihm die ELStAM mit dem Ausdruck bzw elektronischen Auszug der Lohnabrechnung bekannt gegeben worden sind (vgl § 39e Abs 6 Satz 3 EStG; > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 125 ff). Dazu gehört(e) auch die Versagung einer > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug zB für > Auslandsbeamte oder für beschränkt steuerpflichtige ArbN vor deren Integration in das elektronische Verfahren. Hat der ArbN die teilweise oder gänzliche Sperrung seiner ELStAM beantragt oder die allgemeine Freischaltung (vgl § 39e Abs 6 Satz 6–8 EStG), so kann er Einspruch erheben, wenn die Finanzbehörde den Antrag ablehnt. Entscheidet die Behörde nicht zeitgerecht, kommt uE ein Antrag auf > Aussetzung der Vollziehung der Bekanntgabe der vom FA festgestellten ELStAM über das BZSt in Betracht (vgl BFH/NV 2011, 1692) – ggf die Aufhebung der Vollziehung (vgl § 361 Abs 2 Satz 3 AO) durch Bekanntgabe neuer ELStAM (vgl § 39e Abs 5 Satz 1 Nr 1 EStG). Auch gegen die Versagung des Antrags auf Freistellung vom Abrufverfahren (vgl § 39e Abs 7 EStG) kann der ArbG Einspruch einlegen. Der Einspruch ist auch gegen eine > Lohnsteuer-Anmeldung gegeben, denn diese hat die Wirkung einer Steuerfestsetzung unter dem > Vorbehalt der Nachprüfung. Einem Einspruch des ArbG steht nicht entgegen, dass er die LSt-Anmeldung selbst abgegeben hat (BFH 183, 30 = BStBl 1997 II, 660; BFH 206, 562 = BStBl 2004 II, 1087; BFH 260, 526 = BStBl 2018 II, 389).

 

Rz. 7/1

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Keine mit dem Einspruch anfechtbaren Verwaltungsakte sind Vorgänge der behördeninternen Datenübermittlung (zB > Kommunale Meldebehörde; > Private Altersvorsorge Rz 85). Auch gegen die Übermittlung von Daten durch den ArbG an die Finanzbehörde gibt es keinen steuerlichen Rechtsbehelf, wie zB gegen den Abruf der > Lohnsteuerabzugsmerkmale beim BZSt oder bei der > Lohnsteuerbescheinigung. Ebenso ist es bei der Datenübermittlung vom Anbieter an die > Zentrale Stelle Rz 1 (ZfA) bei der Altersv...

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