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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Solidaritätszuschlag

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A. Allgemeines – Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Bereits für die VZ 1991/1992 war ein befristeter SolZ zur ESt und KSt erhoben worden. Rechtsgrundlage war das Solidaritätszuschlaggesetz – SolZG –, Art 1 des Gesetzes zur Einführung eines befristeten Solidaritätszuschlags und zur Änderung von Verbrauchsteuer- und anderen Gesetzen vom 24.06.1991 (BGBl 1991 I, 1318 = BStBl 1991 I, 640), geändert durch Art 19 des StÄndG 1992 vom 25.02.1992 (BGBl 1992 I, 297 = BStBl 1992 I, 146). Der Zuschlag betrug 3,75 % auf die für 1991 und 1992 im Rahmen einer Veranlagung festgesetzte ESt, bei der LSt 7,5 % der LSt für den laufenden Arbeitslohn.

 

Rz. 2

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Für VZ seit 1995 wird erneut ein SolZ zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben. Rechtsgrundlage ist das SolZG (Art 3 des FKPG vom 23.06.1993, BGBl 1993 I, 944 [975] = BStBl 1993 I, 510 [523]) idF vom 15.10.2002 (BGBl 2002 I, 4130 = BStBl 2002 I, 1154), mehrfach geändert; zur aktuellen Fassung > Anh 3. Das Gesetz enthält keine Befristung. Es sollte ursprünglich die finanziellen Lasten durch die dauerhafte Finanzierung des Aufholprozesses in Ost-Deutschland solidarisch auf alle Bevölkerungsgruppen verteilen. Tatsächlich besteht aber keine Zweckbindung, sondern der SolZ wird (bzw wurde; vgl > Rz 3/1) von allen erhoben, die einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig sind – auch in den neuen Bundesländern –, und dient ohne zeitliche Begrenzung allein der Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben (EFG 2006, 371 als Erstinstanz zu BFH 213, 573 = BStBl 2006 II, 692, > Rz 5).

 

Rz. 3

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Seit 1995 sind im Wesentlichen die folgenden, die ESt und LSt betreffenden Änderungen vorgenommen worden:

  • Ab dem VZ 1996 (bis zum VZ 2000) ist als BMG die nach § 51a Abs 2 EStG berechnete ESt anzusetzen. Dadurch wird erreicht, dass das ...

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