Entscheidungsstichwort (Thema)
Erhebung des Soli in 2002 jedenfalls noch verfassungsgemäß
Leitsatz (redaktionell)
1) Das Solidaritätszuschlaggesetz v. 23.6.1993 in der für das Jahr 2002 geltenden Fassung ist formell und materiell verfassungsgemäß.
2) Der Solidaritätszuschlag ist keine verfassungswidrige Sonderabgabe, sondern eine Steuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 Fall 1, Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG. Denn der Soli hat in Wirklichkeit keine vom Gesetzgeber ursprünglich angeführte Zweckbindung, sondern wird von allen erhoben, die einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig sind, und dient allein der Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben. Bei der Einführung des Soli hat sich der Gesetzgeber in dem ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraum zur Schaffung von Steuerquellen gehalten.
Normenkette
SolZG 2002 § 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für das Kalenderjahr 2002 (Streitjahr) verfassungsgemäß ist.
Die Kläger (Kl.) sind Ehegatten, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.
Mit zusammengefassten Bescheiden über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 12.09.2003 setzte der Beklagte (Bekl.) unter anderem den Solidaritätszuschlag für die Kl. für das Streitjahr auf … EUR fest.
Die Kl. legten gegen die Festsetzungen des Solidaritätszuschlags am 26.09.2003 Einsprüche ein, die der Bekl. mit Einspruchsentscheidung vom 03.11.2003 als unbegründet zurückwies.
Die Kl. haben am 27.11.2003 Klage erhoben.
Sie sind der Auffassung, der Solidaritätszuschlag, der seit dem Kalenderjahr 1991 fortlaufend erhoben werde, stelle spätestens ab dem Streitjahr eine verfassungswidrige Sondersteuer dar. Zwar sei der Staat berechtigt, zur Bewäl...