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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten

Julia Mryka
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1

 

Auf einen Blick:

Nur unter bestimmten, in der AO und in Einzelsteuergesetzen geregelten Voraussetzungen können nicht mehr anfechtbare Steuerbescheide und andere Verwaltungsakte vom FA aufgehoben oder geändert werden. Das Stichwort gibt einen Überblick über Systematik und Voraussetzungen der Korrekturmöglichkeiten aus ArbG-/ArbN-Sicht.

A. Allgemeine Hinweise

 

Rz. 1

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Zum Erlass von VA (> Verwaltungsakt) sind die FinBeh iSv § 6 Abs 2 AO berufen. IdR tritt das FA dem Stpfl als sachlich zuständige Behörde gegenüber. Das gilt – beispielhaft – für den Erlass eines Steuerbescheids bei der > Veranlagung von Arbeitnehmern und eines Haftungsbescheids gegen den ArbG oder andere (> Haftung für Lohnsteuer), zB nach einer > Außenprüfung. Feststellungsbescheide erlässt das FA zB über > Lohnsteuerabzugsmerkmale; > Rz 4/2. Sachlich zuständig ist das FA überdies bei der Festsetzung von ArbN-Sparzulage (> Vermögensbildung der Arbeitnehmer).

 

Rz. 1/1

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Neben dem FA sind andere der in § 6 Abs 2 AO genannten Behörden zuständig. Beim Kindergeld ist es die Familienkasse (> Kindergeld Rz 45 ff [55]), die durch VA über die Gewährung oder Rückforderung von Kindergeld entscheidet. Über die Festsetzung pauschaler Steuern für > Geringfügige Beschäftigung Rz 6 entscheidet die Minijob-Zentrale der DRV-KBS (vgl § 40a Abs 6 Satz 1 EStG; > Deutsche Rentenversicherung Rz 2). Die "Zentrale Stelle" (vgl § 81 EStG; > Private Altersvorsorge Rz 84) ist zuständig für die Festsetzung der Altersvorsorgezulage bei der > Riester-Rente. Zu weiteren Hinweisen > Zuständigkeit Rz 1 ff.

 

Rz. 1/2

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Diese VA (zum Begriff vgl § 118 AO – > Verwaltungsakt) werden von ihrer Bekanntgabe an wirksam, und zwar mit dem bekannt gegebenen Inhalt; auf den möglicherweise versehentlich abwe...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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