Rz. 26

Stand: EL 104 – ET: 10/2014

Schuldner der LSt ist der ArbN (§ 38 Abs 2 Satz 1 EStG). Da aber dessen LSt-Schuld in Höhe der vom ArbG einbehaltenen LSt erlischt, besteht eine LSt-Schuld des ArbN nach dem Steuerabzug nur fort, soweit die LSt nicht oder nicht in zutreffender Höhe einbehalten worden ist (vgl BFH 165, 404 = BStBl 1992 II, 107). Entsprechendes gilt bei Pauschalierung der LSt nach den §§ 40 – 40b EStG: Soweit die LSt pauschaliert wird, erlischt die LSt-Schuld des ArbN mit der Festsetzung der angemeldeten Pauschsteuer (Rückschluss aus § 40 Abs 3 Satz 2 – 4 EStG). Zu Einzelheiten > Abführung der Lohnsteuer Rz 5, > Erlöschen des Lohnsteueranspruchs, > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 4.

Der ArbG hat die vom ArbN einzubehaltende LSt als Dritter beim FA anzumelden (§ 41a Abs 1 Alt 1 EStG). Entsprechendes gilt für die in der LSt-Anmeldung enthaltenen Beiträge zur > Arbeitskammer. Er ist insoweit Entrichtungsschuldner iSd § 43 Satz 2 AO. Soweit er die LSt gemäß §§ 40 – 40b EStG pauschaliert, wird der ArbG selbst Schuldner der LSt (§ 40 Abs 3 Satz 2 EStG iVm § 33 Abs 1 AO). Auch diese übernommene LSt hat der ArbG anzumelden (§ 41a Abs 1 Nr 1 EStG). Entsprechendes gilt für die als LSt geltende pauschale ESt der §§ 37a, 37b EStG. Auch hierbei handelt es sich nicht um eine Entrichtungsschuld iSd § 43 Satz 2 AO; der ArbG ist vielmehr insoweit selbst Steuerschuldner iSd § 33 Abs 1 AO (vgl BFH 190, 1 = BStBl 2001 II, 556). Entsprechendes gilt für den SolZ und die KiLSt. Der Betreiber von Handelsschiffen beantragt als Gläubiger die Festsetzung der Kürzungsbeträge nach § 41a Abs 4 EStG (> Reeder Rz 5). In der LSt-Anmeldung ist schließlich der Antrag auf Erstattung des Kindergeldes – bei öffentlichen Kassen – enthalten.

 

Rz. 27

Stand: EL 104 – ET: 10/2014

Der ArbG hat die in > Rz 26 bezeichneten Positionen anzumelden. Sie werden kassentechnisch mit dem Gesamtbetrag vom FA zum Soll gestellt und entsprechend erhoben. Dabei sind Entrichtungsschulden und Steuerschulden sowie die an den ArbG als Gläubiger zu erstattenden Beträge nicht mehr zu unterscheiden. Im Ergebnis bündeln sich im Anmeldungsverfahren die voneinander unabhängigen Verpflichtungen, die einzubehaltende LSt und die zu übernehmende LSt anzumelden sowie weitere in der LSt-Anmeldung enthaltene Positionen, die auf den Pflichten und Rechten des ArbG selbst beruhen. Diese sich bündelnden Steuerschuldverhältnisse bilden ein Steuerschuldverhältnis eigener Art. Statt Entrichtungs[steuer]schuld sollte – auch zur Abgrenzung gegenüber § 43 AO – die uE treffendere Bezeichnung Anmeldungssteuerschuld gewählt werden. Die sich auf die AO stützende Ableitung einer ‚Entrichtungssteuerschuld‘ (vgl Heuermann, StuW 2006, 332) überzeugt nicht, weil AO und EStG unterschiedliche und das EStG auch das Arbeitsrecht einschließende Ansätze haben (> Steuerabzugsverfahren Rz 12).

 

Rz. 28

Stand: EL 104 – ET: 10/2014

Die auf Grund gesetzlicher Verpflichtung abzugebende Anmeldung ist eine Steuererklärung iSv § 150 Abs 1 Satz 2 AO, für die eine besondere Steuerfestsetzung nach § 155 AO regelmäßig nicht erforderlich ist. Der ArbG kommt einer eigenen Verpflichtung gegenüber dem FA nach und ist deshalb auch Steuerpflichtiger, soweit er für Rechnung eines Dritten (des ArbN) die (Lohn-)Steuer einzubehalten und abzuführen hat (§ 33 Abs 1 Alt 3 AO); gegen ihn wirkt die Steuerfestsetzung für die angemeldeten Steuerabzugsbeträge.

 

Rz. 29

Stand: EL 104 – ET: 10/2014

Der Begriff Anmeldungssteuerschuld (> Rz 27) ist hinreichend bestimmbar, da § 41a Abs 1 Nr 1 EStG eben die getrennte Anmeldung – und damit die daraus folgende Festsetzung (§ 168 Satz 1 AO; > Rz 17) – von einzubehaltender und zu übernehmender LSt – gebündelt jeweils in einer Summe – vorschreibt. Sie ist etwas anderes als die Haftungsschuld des ArbG aus § 42d EStG, nämlich dafür zu haften, dass er die LSt des ArbN zutreffend einbehält und an das FA abführt (ergänzend > Haftung für Lohnsteuer Rz 37). Die auf Grund der Anmeldung ergehende Festsetzung ist deshalb – einheitlich – eine Steuerfestsetzung, die kraft Gesetzes unter dem > Vorbehalt der Nachprüfung steht (§ 168 AO). Dementsprechend wird auch der angemeldete Betrag im Fall des § 168 AO ohne Unterscheidung danach festgesetzt, ob der ArbG selbst Steuerschuldner ist oder als Entrichtungs- oder Haftungsschuldner in Betracht kommt (vgl EFG 1994, 454). Die Festsetzung durch das FA hat insgesamt den Charakter eines Sammelbescheids (L/B/P/Barein zu § 41a EStG Rz 13). Ergänzend > Abführung der Lohnsteuer Rz 5.

 

Rz. 30

Stand: EL 104 – ET: 10/2014

Weicht das FA von der Anmeldung ab, ist eine besondere Festsetzung der Steuerbeträge durch einen Steuerbescheid (§ 155 AO) erforderlich (§ 167 Abs 1 Satz 1 AO). Ergänzend > Rz 21. Dies gilt auch, wenn der ArbG LSt zu Unrecht nicht einbehalten oder nicht abgeführt hat und das FA sie im Wege der Änderung der Anmeldung nach § 164 Abs 2 AO nachfordert (zu Einzelheiten > Außenprüfung Rz 78/2, > Nachforderung von Lohnsteuer Rz 55 ff). Durch den Hinweis auf § 155 A...

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