Rz. 5

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Der ArbG hat die im Anmeldungszeitraum von seinen sämtlichen ArbN einbehaltene sowie die pauschal erhobene und deshalb übernommene LSt (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 2) abzuführen, dh an das FA zu zahlen. Rechtsgrundlage ist die auf der LSt-Anmeldung beruhende Steuerfestsetzung (> Lohnsteuer-Anmeldung Rz 15 ff).

In der Praxis wird der ArbG regelmäßig den angemeldeten Betrag an LSt abführen; der angemeldete entspricht dann dem abgeführten Betrag. Das Gesetz geht aber von etwas anderem aus: § 41a Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG verpflichtet den ArbG, die insgesamt einbehaltene und übernommene LSt abzuführen; anzumelden ist hingegen die einzubehaltende und zu übernehmende LSt (§ 41a Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG). Würde der ArbG fälschlich weniger oder mehr als erforderlich an LSt einbehalten haben, müsste er gleichwohl den richtigen Betrag anmelden und den zu hoch oder zu niedrig tatsächlich einbehaltenen Betrag abführen. Diese Regelung bewirkt zum einen, dass das FA eine fehlerhafte LSt-Anmeldung auf den richtigen Betrag der einzubehaltenden und zu übernehmenden LSt festsetzen darf (> Lohnsteuer-Anmeldung Rz 1–3). Zum anderen lässt die Verpflichtung des ArbG, die tatsächlich einbehaltene LSt abzuführen, erkennen, dass es sich bei der Abführung der LSt um die Erfüllung einer besonderen Anmeldungssteuerschuld des ArbG handelt (im Einzelnen > Lohnsteuer-Anmeldung Rz 27). Der ArbG hat die LSt zwar für Rechnung des ArbN einzubehalten (§ 38 Abs 3 Satz 1 EStG). Die Abführung beruht jedoch auf einer eigenständigen rechtlichen Verpflichtung nur des ArbG. Daraus folgt, dass nur der ArbG erstattungsberechtigt ist, wenn er mehr LSt abführt als das FA festgesetzt hat (> Erstattung von Lohnsteuer Rz 51 ff). Die Abführung lässt hingegen nicht die Lohnsteuerschuld des ArbN gegenüber dem FA aus § 38 Abs 2 Satz 1 EStG erlöschen, denn diese ist bereits erloschen, soweit vom ArbG Lohnsteuer einbehalten worden ist (so BFH 145, 198 = BStBl 1986 II, 186; BFH 194, 69 = BStBl 2001 II, 195; Schick, BB 1983, 1041; 1984, 733; Schäfer, Die Dreiecksbeziehung zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Finanzamt beim Lohnsteuerabzug, 1990, Diss Köln 1989 S 33 f; Heuermann, DB 1994, 2411; DB 1996, 1052). Nach aA erlischt die LSt erst mit der Entrichtung durch den ArbG an das FA (Carl, DB 1988, 826 [828]; Gast-de Haan in Stolterfoht [Hrsg], Grundfragen des Lohnsteuerrechts, JbDStJG Köln 1986 S 141 [147]; T/K/Drüen, § 47 AO Rz 19; Völlmeke, DB 1994, 1746 [1748]; Schmidt/Krüger, § 38 EStG Rz 11). Mit Blick auf die hier vertretene Ansicht darf der ArbG etwa den an das FA abzuführenden Betrag nicht erneut vom > Arbeitslohn einbehalten, wenn er die LSt mehrfach tragen muss, zB weil das einbehaltene Geld unterschlagen worden ist. Ebenso darf das FA die einbehaltene LSt nicht noch einmal vom ArbN verlangen (> Rz 15), zB wenn der ArbG illiquide wird (> Insolvenzverfahren). Die einbehaltene LSt wird auch bei Nichtabführung idR auf die veranlagte Steuerschuld angerechnet (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 194, 195). Ergänzend > Rz 16.

 

Rz. 6

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Die LSt ist – zusammen mit anderen Steuerabzügen – an das FA der lohnsteuerlichen > Betriebsstätte (§ 41 Abs 2 EStG) abzuführen (§ 41a Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG; > R 41a.2 LStR). Wegen der zuständigen Finanzkasse vgl § 224 AO. Auf Antrag des ArbG oder von Amts wegen kann die oberste FinBeh des Landes (> Oberste und obere Finanzbehörden) eine andere > Öffentliche Kasse (zB bei Zusammenlegung öffentlicher Kassen – vgl dazu § 2 Abs 3 FVG) bestimmen, die insoweit die Stellung einer Landesfinanzbehörde erhält (§ 41a Abs 3 Satz 1 EStG). Die Nachprüfung des Steuerabzugs durch das FA der Betriebsstätte muss gesichert sein (> Außenprüfung). Zu Besonderheiten > Lohnzahlung durch Dritte.

 

Rz. 7

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Die sich aus der Festsetzung der angemeldeten LSt ergebende Anmeldungssteuerschuld (> Rz 5) ist eine Bringschuld (§ 224 AO). Der ArbG wird deshalb erst mit der Vereinnahmung des Betrags durch die Finanzkasse von der Schuld befreit. Über Barzahlungen außerhalb der Finanzkasse vgl § 224 AO; vgl ferner BFH 58, 580 = BStBl 1954 III, 131. Vorheriger Verlust, zB durch Raub oder Unterschlagung, geht zu Lasten des ArbG (> Rz 5; ferner BFH 78, 268 = BStBl 1964 III, 106). Verwendet der ArbG die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge zur Begleichung anderer Steuerschulden, kommt er seiner Verpflichtung zur Abführung der LSt nicht nach (BayObLG vom 25.03.1977 – 3 Ob OWi 73/77, DB 1978, 442); ebenso bei Verwendung der an das FA abzuführenden Beträge zur Begleichung anderer Schulden (> Haftung für Lohnsteuer Rz 155 ff [159, 160]). Sofern Zahlungen durch das Lastschriftverfahren oder durch Hingabe eines Schecks (drei Tage vorher) geleistet werden, ist zwar die Pflicht zur pünktlichen Entrichtung der Zahlung erfüllt (§ 224 Abs 2 AO); die Steuerschuld ist jedoch erst getilgt, wenn aufgrund der Einzugsermächtigung tatsächlich eingezogen bzw der Scheck eingelöst werden kann (BFH/NV 1999, 1304; E...

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