Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Öffentliche Kassen führen inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts (> Juristische Person). Dazu gehören auch solche Kassen, die einer Dienstaufsicht und Prüfung der Finanzgebarung durch die inländische öffentliche Hand unterliegen (BFH 147, 365 = BStBl 1986 II, 848). Auch Ersatzkrankenkassen gehören zu den öffentlichen Kassen (BFH/NV 2002, 623); ebenso die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, nicht jedoch die Kasse einer Landtagsfraktion (EFG 2002, 1228; > Abgeordnete). Zu weiteren Einzelheiten > Aufwandsentschädigungen Rz 23 ff, Rz 63; vgl ferner die Aufzählung bei Carl, FR 1991, 125 [127f]. Öffentliche Kassen unterliegen der LSt-Außenprüfung (> Außenprüfung Rz 5). Ergänzend > Behörden als Arbeitgeber.

 

Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Für Leistungen aus inländischen öffentlichen Kassen an im Ausland ansässige Personen weisen die DBA das Besteuerungsrecht idR dem Kassenstaat zu; im Einzelnen > Doppelbesteuerung Rz 47 ff sowie die Stichworte zu den einzelnen DBA-Vertragsstaaten.

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