Rz. 5

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die LStAp richtet sich in erster Linie gegen den > Arbeitgeber. Dazu gehören nicht nur private Betriebe, sondern auch öffentliche Kassen der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Kommunen und anderer Behörden) sowie anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, aber auch als > Juristische Person organisierte Verbände, Stiftungen, Pensionskassen (zu Einzelheiten und Grenzfällen > Arbeitgeber Rz 10ff). Auch bei Berufsgeheimnisträgern wie Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern oder einer Beratungsgesellschaft ist eine Ap zulässig (BFH 220, 313 = BStBl 2009 II, 579); ebenso bei einer GbR (vgl BFH 177, 105 = BStBl 1995 II, 390), nach Auflösung einer Gesellschaft bis zur Abwicklung aller Rechtsbeziehungen (BFH 211, 387 = BStBl 2006 II, 404; BFH/NV 2005, 6; 2009, 705). Die LStAp erstreckt sich auf rechtlich unselbständige betriebliche Einrichtungen wie zB eine Betriebskranken- oder Unterstützungskasse, die nicht selbst ArbG sind, aber Leistungen erbringen, die zum stpfl Arbeitslohn zählen. Auch gemeinnützige Organisationen können geprüft werden (vgl Teufel, DB 1999, 874).

 

Rz. 5/1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Hat ein Dritter kraft Gesetzes oder > Verwaltungsakt die Pflichten des ArbG übernommen, unterliegt er insoweit der LStAp. Zu solchen Fällen und ihren Rechtsfolgen > Lohnzahlung durch Dritte Rz 15–23. Der eigentliche ArbG wird in diesen Fällen aber nicht aus seinen Pflichten entlassen; auch bei ihm darf geprüft werden, ob und inwieweit der Dritte die ihm übertragenen Pflichten erfüllt hat; er bleibt zur Mitwirkung verpflichtet (§ 38 Abs 3a iVm § 42f Abs 3 EStG).

 

Rz. 5/2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Bei Privathaushalten, in denen nur gering entlohnte Hilfen beschäftigt werden (> Geringfügige Beschäftigung Rz 45ff), sieht die FinVerw idR von Prüfungen ab (> R 42f Abs 3 Satz 2 LStR). Diese allgemeine ermessenslenkende Weisung soll den zu erwartenden Prüfungsaufwand mit den begrenzten Personalressourcen der Verwaltung in Einklang bringen. Deshalb werden Privathaushalte mit idR einem ArbN nicht in die Prüfungspläne aufgenommen. Das FA ist aber bei gegebenem Anlass nicht an Ermittlungen zB im Wege einer abgekürzten Ap (> Rz 39) gehindert. Auch die Träger der Sozialversicherung prüfen ArbG wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht (§ 28p Abs 10 SGB IV).

 

Rz. 5/3

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die Arbeitnehmer sind nicht unmittelbar Adressat der LStAp. Ihre steuerlichen Pflichten sind nicht eigentlicher Gegenstand der Prüfung (> Rz 5), ebenso nicht ihre veranlagte Jahressteuerschuld (vgl BFH 159, 296 = BStBl 1990 II, 526). Aus ihrer Sicht ist die LStAp beim ArbG eine Ap bei einem Dritten. Weil ihre unterjährigen steuerlichen Verhältnisse aber Gegenstand des LSt-Abzugs durch den ArbG sind, können auch sie vom Prüfer untersucht werden (vgl § 194 Abs 1 Satz 4 AO). Zudem sind ArbN gegenüber dem Prüfer auskunftspflichtig (> Rz 47ff) und werden ggf bei der Auswertung der Prüfungsfeststellungen in Anspruch genommen (> Rz 80ff).

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