(1) Landesfinanzbehörden sind

 

1.

als oberste Behörde:

die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde;

 

2.

Oberbehörden, soweit nach diesem Gesetz oder nach Landesrecht als Landesfinanzbehörden eingerichtet;

 

3.

[1]als Mittelbehörden, soweit eingerichtet:

die Oberfinanzdirektionen; anstelle der Oberfinanzdirektionen können Oberbehörden nach Nummer 2 oder andere nach Landesrecht eingerichtete Mittelbehörden treten;

Bis 28.12.2020:

3.

als Mittelbehörden, soweit eingerichtet:

die Oberfinanzdirektionen; anstelle der Oberfinanzdirektionen können Oberbehörden nach Nummer 2 treten;

 

4.

als örtliche Behörden:

die Finanzämter.

 

(2) 1Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung kann ein Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung als Teil der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde, als Oberbehörde oder als Teil einer Oberbehörde, die nach Landesrecht als Landesfinanzbehörde nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 eingerichtet ist, als Teil einer Mittelbehörde[2] [Bis 28.12.2020: Oberfinanzdirektion], als Finanzamt oder als Teil eines Finanzamtes eingerichtet werden. 2Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen. 3Soweit ein Rechenzentrum der Finanzverwaltung eingerichtet ist, können ihm weitere Aufgaben, auch aus dem Geschäftsbereich einer anderen obersten Landesbehörde, übertragen werden.

 

(3) 1Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung können für Kassengeschäfte andere örtliche Landesbehörden zu Landesfinanzbehörden bestimmt werden (besondere Landesfinanzbehörden). 2Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden.

[1] Nr. 3 geändert durch JStG 2020. Anzuwenden ab 29.12.2020.
[2] Geändert durch JStG 2020. Anzuwenden ab 29.12.2020.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge