Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Das > Bundesministerium der Finanzen und die Finanzministerien der Bundesländer sind oberste Behörden. Das > Bundeszentralamt für Steuern, eine Landesfinanzbehörde wie zB das Bayerische Landesamt für Steuern und die Rechenzentren der Länder sind Oberbehörden. Vgl § 6 Abs 2 AO iVm §§ 1, 2 FVG.

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