Rz. 190

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die Anrechnung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen (zB LSt) auf die durch Veranlagung festgesetzte ESt (> Rz 173) gehört zum Steuererhebungsverfahren, also nicht mehr zum Festsetzungsverfahren; zu Einzelheiten > Rz 204 ff. Auf die festgesetzte ESt werden angerechnet (§ 36 Abs 2 EStG):

 

Rz. 191

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

die für den VZ entrichteten Vorauszahlungen iSv § 37 EStG (> Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer);
 

Rz. 192

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

die durch Steuerabzug erhobene ESt, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten > Einkünfte oder auf die nach § 3 Nr 40 EStG oder nach § 8b Abs 1 und Abs 6 Satz 2 KStG bei der Ermittlung des > Einkommen außer Ansatz bleibenden Bezüge entfällt, nicht die Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist und der Stpfl die in § 36 Abs 2 Nr 2 Sätze 2 bis 4 EStG geforderten Nachweise beigebracht hat.
 

Rz. 193

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Zu der durch Steuerabzug erhobenen ESt gehören die vom ArbG auf der > Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Abzüge an LSt. Angerechnet wird auch die vom > Betriebsstätten-Finanzamt nachgeforderte LSt (> Rz 198). Bei einer Veranlagung im VZ zeitweilig beschränkt Stpfl wird auch die Abzugsteuer nach § 50 Abs 2 Satz 1 EStG (> Rz 48, 164) angerechnet.

Hat das FA den Schuldner einer Vergütung angewiesen, zur Sicherung des Steueranspruchs bei einem beschränkt steuerpflichtigen Vergütungsgläubiger den Steuerabzug nach § 50a Abs 7 EStG vorzunehmen, hat auch diese Abzugsteuer den Charakter einer Vorauszahlung und wird angerechnet.

 

Rz. 194

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Angerechnet wird aber nur, soweit die zugehörigen, mit dem Steuerabzug belasteten > Einkünfte ihrem Umfang nach bei der Veranlagung tatsächlich erfasst sind und nur für den VZ, in dem sie erfasst sind (BFH 194, 162 = BStBl 2001 II, 353; BFH/NV 2014, 339). Steuerabzüge, die auf Einkunftsteile entfallen, die bei der Veranlagung nicht erfasst worden sind, werden deshalb nicht angerechnet. Wird ein > Steuerbescheid geändert, weil in ihm berücksichtigter > Arbeitslohn wegen der Festsetzungsverjährung (> Verjährung Rz 5 ff) nicht erfasst werden darf, kann die mit dem Steuerbescheid verbundene Anrechnungsverfügung (> Rz 204), die die auf diesen Arbeitslohn erhobene LSt angerechnet hat, widerrufen werden (BFH 223, 344 = BStBl 2009 II, 344). Für die Steuerabzugsbeträge, die auf die nach § 3 Nr 40 EStG steuerfreien Teile entfallen, schreibt § 36 Abs 2 Nr 2 EStG aber die Anrechnung ausdrücklich vor.

 

Rz. 195

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

"Erhoben" iSd § 36 Abs 2 Nr 2 EStG ist eine Abzugsteuer, wenn sie im > Steuerabzugsverfahren einbehalten oder nachgefordert worden ist (> Rz 198). Die LSt wird im Regelfall vom ArbG einbehalten (vgl § 38 Abs 1 Satz 1 EStG). Erfüllt er – bewusst oder aus Unkenntnis – seine Abzugspflicht nicht, entfällt die Anrechnung. LSt ist anzurechnen, wenn sie als vom ArbN entrichtet gelten muss, weil sie aus dessen Sicht vorschriftsmäßig einbehalten worden ist. Dazu muss der ArbG die LSt bei Auszahlung des dem ArbN zustehenden Arbeitslohns entweder tatsächlich einbehalten oder sie im Rahmen einer sog Nettolohnvereinbarung übernommen haben (> Rz 197, 198). Das gilt aber nicht, wenn dem ArbN bekannt ist, dass die LSt nicht angemeldet worden ist; dabei bedeutet Wissen positive Kenntnis des ArbN, Vermutungen und selbst grob fahrlässige Unkenntnis (> Verschulden) reichen nicht aus. Der Nachweis des ‚Wissens’ obliegt dem FA (BFH/NV 2000, 46 = DStRE 1999, 864; > Beweislast).

 

Rz. 196

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die tatsächlich einbehaltene LSt ist auch anzurechnen, wenn sie wegen der Steuerberechnung nach § 39c Abs 1 Satz 1 EStG (Anwendung der Steuerklasse VI durch den ArbG in den Fällen der > Nichtverfügbarkeit der ELStAM) oder wegen eines Versehens beim Steuerabzug höher ist. Das Gleiche gilt für die LSt, die ein Dritter nach § 38 Abs 3a Satz 1 EStG mit 20 % ungeachtet der > Lohnsteuerabzugsmerkmale ermittelt (> Lohnzahlung durch Dritte Rz 16; § 39c Abs 3 EStG> R 39c LStR; > Rz 91). Die Anrechnung ist nicht davon abhängig, dass die einbehaltene Steuer an das FA abgeführt worden ist (BFH 117, 553 = BStBl 1976 II, 543 und BFH/NV 2002, 1574; zur Zahlung durch Dritte vgl BFH/NV 2000, 46 = DStRE 1999, 864).

 

Rz. 197

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Fließt einem Stpfl nur der im Tenor eines Zivilgerichtsurteils zahlenmäßig bezifferte und in den Entscheidungsgründen als "netto" bezeichnete Arbeitslohn zu, wird nur der zugeflossene Betrag erfasst. Hat der ArbG von diesem ausgezahlten Lohn keine LSt einbehalten, darf insoweit auch keine LSt angerechnet werden (BFH 171, 515 = BStBl 1994 II, 182). Zur Vereinnahmung durch den Gerichtsvollzieher > Pfändung von Arbeitslohn Rz 2; zur Anrechnung bei Abtretung der Lohnforderung > Abtretung des Arbeitslohns; zur Vereinbarung von > Nettolohn mit einem ausländischen ArbG vgl BFH 166, 540 = BStBl 1992 II, 441.

 

Rz. 198

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Anzurechnen ist auch vom ArbN durch > Steuerbescheid nachgeforderte...

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