Rz. 1
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Arbeitskammern gibt es in den Ländern Bremen und Saarland. Sie sind Pflichtzusammenschlüsse der ArbN und als KöR (> Juristische Person) organisiert. Schwerpunkte ihrer Tätigkeit sind die Beratung der Mitglieder, der Gewerkschaften sowie betrieblicher ArbN-Vertretungen, der Politik einschließlich der Mitwirkung bei der Gesetzgebung, Bildungsangebote sowie die Förderung der arbeitnehmernahen Wissenschaft und Forschung.
Rz. 2
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
In Bremen besteht eine für Angestellte und Arbeiter zuständige Arbeitnehmerkammer (vgl das Gesetz über die Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen). Anschrift: Arbeitnehmerkammer Bremen, Bürgerstraße 1, 28195 Bremen.
Beitragspflichtig sind alle ArbN mit Tätigkeit im Land Bremen. Deren ArbG sind verpflichtet, Kammerbeiträge einzubehalten (Mindest-BMG: Arbeitslohn von 250 EUR), beim FA anzumelden und dorthin abzuführen. ArbG, die keine LSt-Anmeldungen an Betriebsstätten-FÄ im Lande Bremen abzugeben haben, haben die Beiträge bis zum 10. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres beim FA Bremen Mitte anzumelden und abzuführen. Zu Einzelheiten (und Kontaktdaten) vgl Gesetz und die amtliche Bekanntmachung der Kammer, zuletzt vom 06.12.2016, BStBl 2016 I, 1422, und im Internet unter www.arbeitnehmerkammer.de.
Rz. 3
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Im Saarland beruht die Beitragspflicht auf dem Gesetz über die Arbeitskammer des Saarlandes und der VO dazu; Anschrift: Fritz-Dobisch-Straße 6–8, 66111 Saarbrücken. Beitragspflichtig sind ArbN einer im SL unterhaltenen Betriebs- oder Arbeitsstätte; bestimmte ArbN sind von der Beitragspflicht ausgenommen (§ 3 Abs 2 des Gesetzes). Zu Einzelheiten (und Kontaktdaten) vgl Gesetz/VO und im Internet unter www.arbeitskammer.de. Das Gesetz ist verfassungsgemäß (BVerfG vom 18.12.1974, BVerfG 38, 281).
Rz. 4
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Der ArbG behält die Beiträge bei der Lohnzahlung ein und führt sie mit den Steuerabzugsbeträgen an das zuständige > Betriebsstätten-Finanzamt ab. Zu Einzelheiten wird auf die Beitragstabelle der Arbeitskammer verwiesen.
Rz. 5
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Für die Einbehaltung, Abführung und Beitreibung der Beiträge sind die Vorschriften über den Steuerabzug vom Arbeitslohn entsprechend anwendbar. Das FA überprüft bei der > Außenprüfung oder einer > Lohnsteuer-Nachschau die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Kammerbeiträge zusammen mit der LSt. Bei Streitigkeiten sind die Rechtsbehelfe der AO und der Finanzrechtsweg gegeben (> Rechtsbehelfe Rz 12, 32).
Rz. 6
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Übernimmt der ArbG die Beiträge des ArbN zur Arbeitskammer, gehört der übernommene Betrag zum stpfl Arbeitslohn. Für den ArbN sind die Beiträge Werbungskosten (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 3 EStG).