Rz. 76

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Führt die LStAp zu Mehrergebnissen, ist sie in dem durch die Prüfungsanordnung vorgegebenen Rahmen abzuschließen.

 

Rz. 77

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Ein praktischer Hinweis: Einer sich abzeichnenden Nachforderung von LSt/SolZ/KiSt (Steuerabzüge) durch das FA kann der ArbG ausweichen, indem er über die nachzuentrichtenden Steuerabzüge eine berichtigte Anmeldung abgibt und das FA seine ‚Nachforderung’ durch anderweitige Steuerfestsetzung gemäß § 168 Satz 1 iVm § 164 Abs 2 AO verwirklicht (> Lohnsteuer-Anmeldung Rz 20ff). Besteht über die Nachforderung Einvernehmen, kann der ArbG – alternativ – ein schriftliches > Lohnsteuer-Anerkenntnis abgeben, das zu einer entsprechenden Festsetzung kraft Gesetzes führt (vgl § 42d Abs 4 Satz 1 Nr 2 und Satz 2 EStG iVm §§ 167 Abs 1 Satz 3, 168 AO). Für ein solches Vorgehen gibt es unterschiedliche Gründe: Es kann nicht nur dem baldigen Eintritt des Rechtsfriedens dienen oder nicht auszuschließende bußgeldrechtliche Folgen vermeiden (> Straf- und Bußgeldverfahren), sondern zB auch das Augenmerk von innerbetrieblichen Auffälligkeiten ablenken.

 

Rz. 78

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Das FA kann seine Nachforderung auf unterschiedlichen Verfahrenswegen beim ArbG verwirklichen. Je nach Anlass und Art der nicht angemeldeten oder nicht abgeführten Steuerabzüge kommt Folgendes in Betracht:

 

Rz. 78/1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

die Nachforderung im Pauschalierungswege durch Steuerbescheid (§ 155 AO), soweit der ArbG Steuerschuldner ist (vgl § 37a Abs 4, § 37b Abs 4 Satz 1, § 40 Abs 3 Satz 2 HS 1 EStG). Zu Einzelheiten > Nachforderung von Lohnsteuer Rz 60ff; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 285ff; > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen;
 

Rz. 78/2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

die Nachforderung durch Steuerbescheid (§ 41a Abs 1 Satz 1 EStG iVm § 155 AO) im Wege der Änderung einer Festsetzung oder der erstmaligen Festsetzung im Verfahren der > Lohnsteuer-Anmeldung Rz 15ff. Zu Einzelheiten > Nachforderung von Lohnsteuer Rz 65ff, 70ff;
 

Rz. 78/3

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

die Inanspruchnahme des ArbG im Haftungswege nach § 42d EStG durch Haftungsbescheid iSv § 42d Abs 1 EStG iVm § 191 Abs 1 AO. Zu Einzelheiten > Nachforderung von Lohnsteuer Rz 74–80, > Haftung für Lohnsteuer Rz 190ff, 220. Der ArbG haftet nach § 42d Abs 1 Nr 1 EStG für die nach den gesetzlichen Vorschriften einzubehaltende und nicht abgeführte LSt, aber nicht für gesetzwidrig zu hoch einbehaltene, gegenüber dem FA bescheinigte, jedoch nicht abgeführte LSt; die Haftung nach § 42d Abs 1 Nr 3 EStG wegen einer fehlerhaften Lohnbescheinigung erfordert die Feststellung, dass LSt verkürzt worden ist (BFH 171, 547 = BStBl 1993 II, 775). Die Inanspruchnahme des ArbG als Haftungsschuldner ist idR ermessensfehlerhaft, wenn die Steuer beim ArbN deshalb nicht nachgefordert werden kann, weil seine Veranlagung zur ESt bestandskräftig ist und die für eine Änderung nach § 173 Abs 1 Nr 1 AO erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind (BFH 169, 208 = BStBl 1993 II, 169).
 

Rz. 78/4

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

In Fällen der > Rz 78/1 und > Rz 78/3 wird die nachgeforderte LSt sachverhaltsbezogen ermittelt und muss nicht auf einzelne Kalenderjahre aufgeschlüsselt werden; es genügt außerdem, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt sich aus dem als Anlage beigefügten Prüfungsbericht ergibt (BFH 163, 536 = BStBl 1991 II, 488). Sachverhaltsbezogene LSt-Haftungs- oder LSt-Nachforderungsbescheide ändern die zeitraumbezogenen Festsetzungen der angemeldeten LSt (vgl BFH 161, 539 = BStBl 1991 II, 537; BFH 169, 299 = BStBl 1993 II, 844).

 

Rz. 79

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Minderergebnisse sind Ansprüche des ArbG auf > Erstattung von Lohnsteuer Rz 51ff. Sie werden idR durch Steuerbescheid oder seine Änderung verwirklicht (> Rz 78/1, 78/2); ergänzend > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 290.

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