Rz. 55

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Zu einer Übersicht über die zur Verfügung stehenden Verfahren und das Verhältnis von ArbG/ArbN und FA > Steuerabzugsverfahren. Zum Arbeitsrecht > Rz 58.

 

Rz. 56

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Ein praktischer Hinweis: Einer sich abzeichnenden Nachforderung von LSt/SolZ/KiSt (Steuerabzüge) durch das FA kann der ArbG ausweichen, indem er über die nachzuentrichtenden Steuerabzüge eine berichtigte > Lohnsteuer-Anmeldung abgibt und das FA seine ‚Nachforderung durch anderweitige Steuerfestsetzung gemäß §§ 168 Satz 1 iVm 164 Abs 2 AO verwirklicht (> Lohnsteuer-Anmeldung Rz 20 ff). Kommt ein Prüfer des FA zu einer Nachforderung, kann der ArbG – alternativ– ein schriftliches > Lohnsteuer-Anerkenntnis abgeben, das zu einer entsprechenden Festsetzung kraft Gesetzes führt (vgl § 42d Abs 4 Satz 1 Nr 2 und Satz 2 EStG iVm §§ 167 Abs 1 Satz 3, 168 AO; > Außenprüfung Rz 77). Für ein solches Vorgehen gibt es unterschiedliche Gründe: Es kann nicht nur dem baldigen Eintritt des Rechtsfriedens dienen oder nicht auszuschließende bußgeldrechtliche Folgen vermeiden (> Straf- und Bußgeldverfahren), sondern zB auch das Augenmerk von innerbetrieblichen Auffälligkeiten ablenken.

 

Rz. 57

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Überlässt es der ArbG dem FA, seine Nachforderung zu verwirklichen, kommen dafür je nach Anlass und Art der nicht angemeldeten Steuerabzüge unterschiedliche und voneinander unabhängige Verfahrenswege in Betracht. Das sind

die Nachforderung im Pauschalierungswege durch Steuerbescheid (§ 155 AO), soweit der ArbG Steuerschuldner ist (vgl § 37b Abs 4 Satz 1, § 40 Abs 3 Satz 2 EStG). Dazu > Rz 60 ff,
Nachforderung durch Steuerbescheid (§ 41a Abs 1 Satz 1 EStG iVm § 155 AO) im Wege der Änderung einer Festsetzung oder der erstmaligen Festsetzung im Verfahren der > Lohnsteuer-Anmeldung Rz 15 ff [20 ff]. Dazu > Rz 65 ff,
die Inhaftungnahme des ArbG nach § 42d EStG durch Haftungsbescheid iSv § 191 AO (> Haftung für Lohnsteuer Rz 190 ff). Dazu > Rz 70 ff.
 

Rz. 58

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Arbeitsrechtlich kann der ArbG die Erstattung nachentrichteter Steuerabzüge vom ArbN verlangen, wenn er zu geringe Beträge einbehalten und abgeführt hat. Im Gegenzug kann der ArbN Schadensersatz verlangen, wenn der ArbG die Steuerabzüge schuldhaft falsch berechnet hat (vgl BAG 111, 131 vom 16.06.2004 – 5 AZR 521/03, DB 2004, 2272).

 

Rz. 59

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Für die einzelnen Fallgruppen gilt im Einzelnen Folgendes:

1. Nachforderung durch Steuerbescheid

a) Nachforderung im Pauschalierungswege

 

Rz. 60

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Stellt der ArbG (zB durch innerbetriebliche Kontrolle) oder das FA (zB bei einer > Außenprüfung oder einer > Lohnsteuer-Nachschau) fest, dass in einer größeren Zahl von Fällen LSt und weitere Steuerabzüge nachzuerheben sind, weil der LSt-Abzug nicht vorschriftsmäßig vorgenommen worden und die Steuerabzüge insoweit nicht angemeldet worden sind (vgl § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 82 ff), kann die LSt usw im Pauschalierungswege nachgefordert werden. Voraussetzung ist, dass der ArbG die Pauschalierung beantragt (BFH 223, 202 = BStBl 2009 II, 354) und das > Betriebsstätten-Finanzamt die Pauschalierung zulässt (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 93 ff, 99 ff). Mit der Zulassung der Pauschalierung wird der ArbG – rückwirkend auf den Zeitpunkt des Zuflusses des unversteuerten Arbeitslohns (BFH 174, 363 = BStBl 1994 II, 715) – zum Schuldner der LSt; er ist dann kein potentieller Haftungsschuldner mehr (vgl § 40 Abs 3 Satz 2 EStG). Die Nachforderung wird verwirklicht, indem das FA gegen den ArbG einen Nachforderungs-Steuerbescheid iSv § 155 AO erlässt.

 

Rz. 61

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Steuerschuldner kann der ArbG auch in anderen Fällen sein. So zB, wenn der ArbG vom LSt-Abzug abgesehen hatte, weil bestimmte Teile des Arbeitslohns pauschal besteuert werden sollten, dies aber aus welchen Gründen auch immer unterblieben ist und er nun – durch Antrag an das FA – an der pauschalen Versteuerung festhält; auch das ist ein Fall des § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG. Steuerschuldner für die nachzufordernden Steuerabzüge kann der ArbG aber zB auch sein, weil er eine Pauschalbesteuerung nach §§ 40ff EStG fehlerhaft durchgeführt hat und sich daraus für die zu gering angemeldeten Steuerabzüge eine Nachforderung ergibt; dann bedarf es keines weiteren Pauschalierungsantrags. Steuerschuldner wird der ArbG auch in den Pauschalierungsfällen des § 37b EStG – hier muss der ArbG sämtliche pauschal besteuerbaren Zuwendungen in die Pauschalierung einbeziehen (> Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 41, 51) –, wenn einzelne Sachzuwendungen übersehen worden sind und der LSt-Abzug korrigiert werden soll; ergänzend > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 73 f sowie > Haftung für Lohnsteuer Rz 223 f.

 

Rz. 62

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Weil es sich in den Pauschalierungsfällen um eine eigene Steuerschuld des ArbG handelt (vgl § 40 Abs 3 Satz 2 EStG), wird der ArbG als Stpfl behandelt und die Steuernachforderung durch Steuerbescheid (§ 155 Abs 1 ...

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